Schlagwort-Archive: Geldbußenbemessung

„Du hast vorsätzlich gehandelt“, oder: Das Doppelverwertungsverbot bei der Geldbuße

© Alex White _Fotolia.com

Es stellt einen Verstoß gegen den auch im Bußgeldverfahren geltenden Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB dar, wenn einem Betroffenen bei der Bemessung der Geldbuße vorsätzliches Verhalten angelastet wird. So lautet der amtliche Leitsatz zum OLG Bamberg, Beschl. v. 01.02.2017 – 3 Ss OWi 80/17. Der Satz kann – so, wie er da steht – m.E. zu Verwirrung zumindest aber zu Nachfragen führen.

Worum geht es? Das AG hatte bei der Bemessung der Rechtsfolge für eine baurechtliche Ordnungswidrigkeit berücksichtigt, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat. Dazu das OLG:

„Das AG hat bei der Bemessung der Rechtsfolge explizit berücksichtigt, dass der Betr. vorsätzlich gehandelt hat. Dies stellt einen Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 46 III StGB dar, der auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 05.12.2013 – 3 Ss OWi 1470/13 = BeckRS 2014, 4739 = NJOZ 2014, 858; BayObLGSt 1994, 237; OLG Düsseldorf VRS 84, 340; KK-OWiG/Mitsch 4. Aufl. § 17 Rn. 32, jeweils m.w.N.). Demnach besteht ein Doppelverwertungsverbot, welches verhindern soll, dass Umstände, die zum Tatbestand der Bußgeldnorm gehören oder die das generelle gesetzgeberische Motiv für die Bußgelddrohung darstellen, bei der Bemessung der Geldbuße noch einmal herangezogen werden. Das vorsätzliche Verhalten ist aber gerade Tatbestandsmerkmal und begründet den hohen Bußgeldrahmen des Art. 79 I BayBO, während bei Fahrlässigkeit § 17 II OWiG Anwendung findet, so dass das Vorliegen von Vorsatz bei der Bemessung der konkreten Rechtsfolge dem Betr. nicht angelastet werden darf.“

Diese Frage kann auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren von Bedeutung sein, wenn es nämlich um die Bemessung von Geldbußen geht, die in Abschnitt II des BKat enthalten sind, wie z.B. der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Dies dürfen also nicht mit dem Hinweis, der Betroffene habe vorsätzlich gehandelt, erhöht werden.

Von dieser Problematik zu unterscheiden ist natürlich die Frage, ob eine auch fahrlässig begehbare Ordnungswidrigkeit deshalb zu einer höheren Geldbuße führen kann, weil der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat. Das ist zulässig, wie sich aus § 4 Abs. 4a BKatVO ergibt. Allerdings darf nach Erhöhung des Bußgeldrahmens über § 4 Abs. 4 BKatVO bei der Bemessung der konkreten Geldbuße dann nicht noch einmal berücksichtigt werden, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat. Das wäre dann wiederum ein Verstoß gegen den Rechtsgedanken § 46 Abs. 3 StGB.

Geldbuße II: Geldbuße gegen eine juristische Person, oder: Wirtschaftlicher Vorteil?

© Smileus - Fotolia.com

© Smileus – Fotolia.com

Das Posting Geldbuße II hat dann eine BGH-Entscheidung zum Gegenstand – ja, auch der BGH hat (gelegentlich) mit Geldbußen zu tun, und zwar wenn es z.B. – wie hier – um nach § 30 OWiG verhängte Geldbußen geht (zu Geldbuße I hier: Geldbuße I: Gesamtgeldbuße?). Der BGH, Beschl. v. 08.12.2016 – 5 StR 424/15 – behandelt in dem Zusammenhang eine Bemesssungsfrage, die auch im Bußgeldverfahren eine Rolle spielen kann. Stichwort: Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils i.S. von § 17 Abs. 4 OWiG und die insoweit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen:

„Revision der S.

(…) Das Urteil enthält einen Erörterungsmangel, weil das Landgericht bei der Festsetzung der Geldbuße seine Bemes-sungsfaktoren nicht dargelegt hat.

Die Höhe der Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personengesellschaft nach § 30 OWiG soll sich daran orientie-ren, wie die Tat der Leitungsperson bewertet wird. Die Geldbu-ße ist danach vor allem nach dem Unrechtsgehalt der Bezugstat und deren Auswirkungen auf den geschützten Ordnungsbereich zu bemessen. Mit Blick auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Unternehmens kommt auch dem durch die Straftat erlangten Vorteil eine entscheidende Rolle zu, weil das Bußgeld diesen nach §§ 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG übersteigen soll (vgl. dazu Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 30 Rdnr. 36a).

Nach ganz herrschender Meinung erfordert der Begriff des Vorteils im Sinne der Vorschrift des § 17 Abs. 4 OWiG eine Saldierung, in deren Rahmen von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendungen der Betroffenen abzuziehen sind; es gilt das Nettoprinzip. Eine Schätzung des Gewinns ist zulässig. Die Grundlagen, auf denen die Schätzung basiert, müssen in der gerichtlichen Entscheidung dargelegt werden, um die Nachprüfung der Bußgeldbemessung zu ermöglichen (Göhler/Gürtler, a.a.O., § 17 Rdnrn. 38, 45).

Das Landgericht hat vorliegend festgestellt, dass die S. durch auf Scheinrechnungen erfolgte Zahlungen um 73.571,10 Euro bereichert wurde (UA S. 35, 169). Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Landgericht zwar gesehen, dass Kosten und sonstige Aufwendungen zur Ermittlung des Gewinns abzuziehen sind. Es hat aber mit Ausnahme der in einem Vergleich vereinbarten Zahlung von 14.000 Euro als Schadensersatz nicht dargelegt, von welchen Abzügen es – gegebenenfalls im Wege der Schätzung unter Angabe der Schätzungsgrundlagen – ausgeht. Es bleibt daher nach den Urteilsfeststellungen offen, welchen Vermögensvorteil das Land-gericht als erwiesen erachtet hat. Ob dieser Wert tatsächlich oberhalb der verhängten Geldbuße liegt, kann daher nur gemutmaßt werden. (…)

Revision der B.

(…) Das Urteil weist Erörterungsmängel auf. (…) Die Feststellungen auf UA S. 170 lassen nicht erkennen, von welchem wirt-schaftlichen Vorteil im Sinne des § 17 Abs. 4 OWiG das Landgericht ausgegangen ist und worauf eine entsprechende Schät-zung beruhte. Aus den Ausführungen lässt sich weder ersehen, welche Kosten und Aufwendungen in Abzug gebracht wurden, noch, ob und in welcher Höhe die Wirtschaftsstrafkammer von einem nachträglichen Wegfallen des Vorteils ausgegangen ist.“

Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Nach den bisherigen Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer liegt allerdings kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die festgesetzten Geldbußen der Höhe nach übersetzt sein könnten.