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Und noch ein Klassiker: Der Einsatz des beschuhten Fusses – Treten, nicht nur Drücken

entnommen wikimedia Urheber Falense

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Wer kennt ihn nicht? Den „Klassiker“ im Rahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Nämlich den Tritt mit dem beschuhten Fuss bzw. dessen Einsatz. Die Frage war im Zusammenhang mit dem BGH, Beschl. v. 13.05.2015 – 2 StR 488/14 erst vor kurzem Gegenstand eines Blogbeitrags (vgl. Ein „alter Hut“: Der Tritt mit dem beschuhten Fuß). Und schon haben wir wieder eine BGH-Entscheidung, nämlich den BGH, Beschl. v. 16.06.2015 – 2 StR 467/14. Das ist ein mit Halbschuhen beschuhter Fuß bei einer Raubtat eingesetzt worden. Der Angeklagte hatte seinen Fuß auf den Hals eine auf dem Rücken liegenden Zeugen gesetzt. Dann hatte er seinen Fuß so fest gegen den Hals gedrückt, dass dem Geschädigten schwarz vor Augen wurde und die Profile des Schuhs sich an seinem Hals abbildeten. Um fester zudrücken zu können, hielt sich der Angeklagte an zwei Stämmen fest, zwischen denen der Geschädigte auf dem Boden lag. Der Zeuge versuchte mit beiden Händen den Fuß des Angreifers nach oben zu drücken, was ihm nicht gelang, wodurch er jedoch den Druck abschwächen konnte. Das LG hatte angenommen, der von dem Angeklagten eingesetzte Schuh sei geeignet gewesen, dem Geschädigten erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Dagegen bestanden nach Auffassung des BGH Bedenken.

„Ein gefährliches Werkzeug ist nur ein solches Tatmittel, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, dem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Die besondere Gefährlichkeit für das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ist dabei ein Merkmal der Verwendung des Werkzeugs. Ob ein Werkzeug im Einzelfall gefährlich ist, muss anhand der Erheblichkeit der Verletzung beurteilt werden, die der Täter durch Einsatz des Mittels verursacht hat oder verursachen wollte (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 224 Rn. 9 mwN).

Der Einsatz eines beschuhten Fußes kann im Einzelfall die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs darstellen, wenn es sich um festes Schuhwerk handelt und die Art der Verwendung, insbesondere bei Tritten gegen bestimmte Körperteile, erwarten lässt, dass dadurch erhebliche Verletzungen entstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 StR 488/14 mwN). Wird dagegen – wie hier – der Fuß des Täters gegen den Hals des Opfers gedrückt, kommt dem Schuh keine besondere Bedeutung dafür zu, ob dem Opfer erhebliche Verletzungen beigebracht werden. Die Wirkung dieser Handlung hängt vielmehr vor allem von dem Druck ab, den der Fuß auf den Hals ausübt. Der Druck wurde im vorliegenden Fall dadurch erhöht, dass der Angeklagte L. sich an den Stämmen festhielt. Auf die Tatsache, dass er Halbschuhe trug, kam es insoweit nicht an. Ebenso war es nicht von besonderer Bedeutung, dass sich das Profil des Schuhs am Hals abbildete und deshalb auch dieser Schuh später bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten L. als Tatwerkzeug identifiziert werden konnte.

Nähere Feststellungen zu einer besonderen Bedeutung des Einsatzes des Schuhs gegen den Hals des Opfers im Hinblick auf die Gefahr erheblicher Verletzungen hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein neues Tatgericht insoweit ergänzende Feststellungen tref-fen kann, die den bisherigen Schuldspruch rechtfertigen könnten.“

BAK von 3,0 o/oo – und dann kein § 21 StGB?

© monticellllo - Fotolia.com

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Über manche Entscheidungen ist man dann doch erstaunt, wenn man sie liest. Und dazu gehört(e) dann auch der BGH, Beschl. v. 30.04.2015 – 2 StR 444/14 mit einer allgemein bekannten und vom BGH immer wieder entschiedenen Problematik. Nämlich die Anwendung der §§ 20, 21 StGB. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Anwendung des § 21 StGB – nicht die des § 20 StGB – hat das LG bei der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verneint. Das hat dem BGH nicht gefallen und er hat den Strafausspruch aufgehoben, weil die Strafkammer eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hatte.

„a) Das sachverständig beratene Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eine „maximale Blutalkoholkonzentration von etwa 3 ‰“ (UA S. 13) bzw. eine errechnete „Blutalkoholkonzentration von 3,18 ‰“ (UA S. 47) aufgewiesen habe. Die Voraussetzungen des § 21 StGB hätten indes nicht vorgelegen, weil beim alkoholgewöhnten Angeklagten keinerlei auf Alkoholgenuss zurückzuführende Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten. Der Angeklagte sei zu zielgerichtetem Vorgehen in der Lage gewesen und hätte auch nach der Tat den Tatort „ohne Aufsehen zu erregen“ verlassen können. Anhaltspunkte für Ausfallerscheinungen während der Tatausführung hätten sich nicht ergeben. Soweit ein Zeuge bekundet habe, der Angeklagte sei vor der Tat „‘richtig voll‘“ und danach „noch immer betrunken, […] ‘nicht mehr zurechnungsfähig‘ und ‘wie ein Tier‘“ (UA S. 48) gewesen, ist die Strafkammer dieser Einschätzung nicht gefolgt, zumal es dem Angeklagten gelungen sei, „ohne größere Probleme […] die Wohnungstüre aufzuschließen und den Schlüssel in ein Schloss zu stecken bzw. ihn abzuziehen. Auch das Anziehen der Schuhe in hockender Position und angelehnt an die Wand“ (UA S. 48) sei kein „Anhalt für eine hohe alkoholische Beeinflussung.“

b) Zwar gibt es keinen gesicherten Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien regelmäßig vom Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung auszugehen ist. Bei einem Wert von über 2 ‰ ist eine erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit aber je nach den Umständen des Einzelfalles in Betracht zu ziehen, naheliegend oder gar in hohem Maße wahrscheinlich (BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 75 f.; Beschluss vom 7. Februar 2012 – 5 StR 545/11, NStZ-RR 2012, 137). Bei Tötungsdelikten ist ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 ‰ eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht zu ziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 1998 – 2 StR 5/98, BGHR StGB § 21 Blut-alkoholkonzentration 35; weitere Nachweise bei Streng in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 20 Rn. 68).

Für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind, kommt es demnach – gesamtwürdigend – sowohl auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration als auch auf die psychodiagnostischen Kriterien an (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 75 f.). Dabei steht das Fehlen von Ausfallerscheinungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht unbedingt entgegen; gerade bei – wie hier – alkoholgewöhnten Tätern können äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungs-fähigkeit durchaus weit auseinander fallen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – 4 StR 187/07, NStZ 2007, 696; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 20 Rn. 23a, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Feststellung, der Angeklagte habe nach der Rückkehr zur Wohnung keine Ausfallerscheinungen  gezeigt, auf Angaben von Zeugen beruhen, die entweder ebenfalls dem Alkohol zugesprochen hatten oder unter dem Einfluss von Schmerzmitteln standen. Soweit sich die Urteilsgründe auf die Aussagen dieser Zeugen stützen, wären etwaige alkoholische bzw. medikamentöse Auswirkungen auf deren Wahrnehmung und Bewertung des Verhaltens des Angeklagten zu erörtern gewesen (vgl. BGH Beschluss vom 26. Mai 2009 – 5 StR 57/09, BGHR StGB § 21 Blutal-koholkonzentration 41).“

Zudem lassen sich gewichtige psychodiagnostische Gegenindizien, die geeignet sein könnten, die Indizwirkung der Blutalkoholkonzentration für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu relativieren, dem Urteil nicht ausreichend entnehmen. Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich situationsadäquat und zielgerichtet verhalten, steht vielmehr im Widerspruch zu den Feststellungen. Danach trägt bereits das Gesamtbild der Tatausführung deutliche Züge einer spontanen und unüberlegten Handlung.

Haben wir doch alles schon mal gelesen, oder? Daher eben erstaunlich.

Der Wurf mit einem Stein – gefährliche Körperverletzung?

© Dan Race Fotolia .com

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Die Rechtsprechung des BGH muss sich immer wieder mit der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) und den damit zusammenhängenden Fragen nach einem „anderen gefährlichen Werkzeug“ (Nr. 2) und den dazu zu treffenden tatsächlichen Feststellungen befassen. So auch der BGH, Beschl. v. 10.06.2015 – 1 StR 190/15. Der hat allerdings den Schwerpunkt an einer anderen Stelle, nämlich bei der Frage der Unterbringung der Angeklagten nach § 63 StGB. Dabei spielen aber die mit § 224 StGB zusammenhängenden Fragen (auch) eine Rolle.

Gegenstand des Urteils war u.a. folgender Vorfall:

„Am 19. August 2012 fuhren der bereits genannte Zeuge N. und seine Ehefrau mit dem Fahrrad in Richtung ihres Hauses, das dem von der Angeklagten bewohnten gegenüber liegt. Kurz bevor das Ehepaar ankam, beschimpfte die Angeklagte die ihr entgegenkommenden Personen, nahm sodann einen Stein vom Boden und warf diesen in Richtung der beiden. Der Stein traf die Straße vor dem Fahrrad des Zeugen und rollte von der Straße herunter. Hierbei nahm die Angeklagte billigend in Kauf, dass der Zeuge oder sein Fahrrad von dem Stein getroffen werden und der Zeuge hierdurch verletzt werden könnte.“

Das LG hat den Vorfall als versuchte gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gewertet.

Dazu der BGH:

„Soweit die Angeklagte bezüglich des Steinwurfs wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, hat das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB vorliegen. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt und aufgrund entsprechender Angaben der Angeklagten liegt nahe, dass es am Standort der Angeklagten noch mehr Steine gab, mit denen die Angeklagte den Zeugen oder sein Fahrrad hätte treffen können. Dass ein fehlgeschlagener Körperverletzungsversuch vorlag, der einen Rücktritt ausschließen würde, ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ersichtlich. Die Angeklagte könnte damit vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung durch bloßes Nichtweiterhandeln strafbefreiend zurückgetreten sein. Deshalb kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.“

Und – in der Segelanweisung:

„a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bleibt offen, welche Größe der von der Angeklagten geworfene Stein gehabt hat; in Betracht kommt angesichts der Gesamtumstände als Wurfgegenstand auch ein kleiner Kieselstein. Die Größe des Steins ist aber nicht nur für die Frage entscheidend, ob ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt, sondern auch im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose relevant.

b) Soweit das Landgericht darauf abstellt, der Stein hätte auch das Fahrrad des Zeugen treffen und den Zeugen damit zu Fall bringen können, wären die Voraussetzungen für eine gefährliche Körperverletzung nicht erfüllt, weil diese nicht „mittels“ des gefährlichen Werkzeugs, sondern durch den Sturz vom Fahrrad verursacht worden wäre (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 224 Rn. 7a mwN).“

Man sieht mal wieder, auf welche Kleinigkeiten es ankommen kann.

Ein „alter Hut“: Der Tritt mit dem beschuhten Fuß

entnommen openclipart.org

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Jeder, der einige Zeit Strafrecht gemacht hat, kennt als einen der immer wieder auftretenden Klassikera, lso als „alten Hut“, den iTritt mit dem beschuhten Fuß und die damit zusammenhängende Frage: Gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ja oder nein.Die Frage hat jetzt auch der BGH noch einmal im BGH, Beschl. v. 13.05.2015 – 2 StR 488/14 – aufgegriffen. Das war mit dem beschuhten Fuss ins Gesicht getreten worden. Dem BGH genügt das allein so nicht. Denn:

„Das Urteil unterliegt im Strafausspruch der Aufhebung. Die getroffenen Feststellungen belegen (nur) die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, nicht hingegen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen sei, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird (vgl. auch BGH, Urteile vom 11. Februar 1982 – 4 StR 689/81, BGHSt 30, 375, 376 und vom 15. September 2010 – 2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337 [fester Turnschuh]; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 224 Rn. 9c mwN). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen. Einerseits stellt die Strafkammer ohne weitere Beschrei-bung (lediglich) fest, der Angeklagte habe der nach vorn gebeugten Geschädig-ten mit dem „beschuhten Fuß“ ins Gesicht getreten, worauf sie nach hinten um-gefallen sei; andererseits führt das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, dass „davon auszugehen“ sei, die Schuhe des Angeklagten „in Form von Lederslippern“ hätten „die Gefährlichkeit des wuchtigen Tritts mit dem Fuß noch erhöht […], weil das schwungvolle Auftreten der festen Sohle auf das Gesicht/den Kopf […] geeignet ist, gefährliche Verletzungen hervorzurufen“. Weder die Beschaffenheit der vom Angeklagten getragenen Schuhe noch de-ren konkreter Einsatz ist somit nachvollziehbar belegt.

Auf den Schuldspruch hat sich das allerdings nicht ausgewikrt. Das LG hatte den Angeklagten nämlich rechtsfehlerfrei auch der gefährlichen Körperverletzung – gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB – schuldig gesprochen. Da die Strafkammer jedoch sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, beide Tatbestandsvarianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht zu haben, hat der BGH das Urteil im Strafausspruch aufgehoben.

… der Schlag mit dem Messergriff an den Kopf – gefährliche Körperverletzung?

© Dan Race - Fotolia.com

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Das mit dem „gefährlichen Werkzeug“ ist offenbar nicht so einfach. M.E. merkt man es daran, dass sich doch verhältnismäßig viele BGH-Entscheidungen mit den damit zusammenhängenden Fragen befassen (müssen). So auch vor kurzem das BGH, Urt. v. 14. 5. 2014 – 2 StR 275/13, dessen Schwerpunkt alllerdings in einer anderen Problematik gelegen hat. Der BGH weist aber zur gefährlichen Körperverletzung auf folgendes hin:

„a) Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Handlung des Angeklagten M. zum Nachteil des Zeugen D. auch als gefährliche Körperverletzung durch Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bewerten ist, weil er diesen mit dem Messerknauf am Kopf getroffen hat.

Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jeder feste Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 2 StR 113/02, NStZ 2002, 594). Mit einer erheblichen Verletzung ist eine nach Dauer oder Intensität gravierende, jedenfalls nicht nur ganz leichte Verletzung oder Gesundheitsschädigung gemeint. Nach den Urteilsgründen ist eine solche Gefahr beim Einsatz des Messergriffs durch einen Schlag gegen den Kopf des Geschädigten nicht so fernliegend, dass auf eine Erörterung der Frage verzichtet werden konnte, ob deshalb § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingreift.“