Wer kennt ihn nicht? Den „Klassiker“ im Rahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Nämlich den Tritt mit dem beschuhten Fuss bzw. dessen Einsatz. Die Frage war im Zusammenhang mit dem BGH, Beschl. v. 13.05.2015 – 2 StR 488/14 erst vor kurzem Gegenstand eines Blogbeitrags (vgl. Ein „alter Hut“: Der Tritt mit dem beschuhten Fuß). Und schon haben wir wieder eine BGH-Entscheidung, nämlich den BGH, Beschl. v. 16.06.2015 – 2 StR 467/14. Das ist ein mit Halbschuhen beschuhter Fuß bei einer Raubtat eingesetzt worden. Der Angeklagte hatte seinen Fuß auf den Hals eine auf dem Rücken liegenden Zeugen gesetzt. Dann hatte er seinen Fuß so fest gegen den Hals gedrückt, dass dem Geschädigten schwarz vor Augen wurde und die Profile des Schuhs sich an seinem Hals abbildeten. Um fester zudrücken zu können, hielt sich der Angeklagte an zwei Stämmen fest, zwischen denen der Geschädigte auf dem Boden lag. Der Zeuge versuchte mit beiden Händen den Fuß des Angreifers nach oben zu drücken, was ihm nicht gelang, wodurch er jedoch den Druck abschwächen konnte. Das LG hatte angenommen, der von dem Angeklagten eingesetzte Schuh sei geeignet gewesen, dem Geschädigten erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Dagegen bestanden nach Auffassung des BGH Bedenken.
„Ein gefährliches Werkzeug ist nur ein solches Tatmittel, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, dem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Die besondere Gefährlichkeit für das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ist dabei ein Merkmal der Verwendung des Werkzeugs. Ob ein Werkzeug im Einzelfall gefährlich ist, muss anhand der Erheblichkeit der Verletzung beurteilt werden, die der Täter durch Einsatz des Mittels verursacht hat oder verursachen wollte (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 224 Rn. 9 mwN).
Der Einsatz eines beschuhten Fußes kann im Einzelfall die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs darstellen, wenn es sich um festes Schuhwerk handelt und die Art der Verwendung, insbesondere bei Tritten gegen bestimmte Körperteile, erwarten lässt, dass dadurch erhebliche Verletzungen entstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 StR 488/14 mwN). Wird dagegen – wie hier – der Fuß des Täters gegen den Hals des Opfers gedrückt, kommt dem Schuh keine besondere Bedeutung dafür zu, ob dem Opfer erhebliche Verletzungen beigebracht werden. Die Wirkung dieser Handlung hängt vielmehr vor allem von dem Druck ab, den der Fuß auf den Hals ausübt. Der Druck wurde im vorliegenden Fall dadurch erhöht, dass der Angeklagte L. sich an den Stämmen festhielt. Auf die Tatsache, dass er Halbschuhe trug, kam es insoweit nicht an. Ebenso war es nicht von besonderer Bedeutung, dass sich das Profil des Schuhs am Hals abbildete und deshalb auch dieser Schuh später bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten L. als Tatwerkzeug identifiziert werden konnte.
Nähere Feststellungen zu einer besonderen Bedeutung des Einsatzes des Schuhs gegen den Hals des Opfers im Hinblick auf die Gefahr erheblicher Verletzungen hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein neues Tatgericht insoweit ergänzende Feststellungen tref-fen kann, die den bisherigen Schuldspruch rechtfertigen könnten.“