Schlagwort-Archive: Gebrauchmachen

Ein Klassiker: Das Konkurrenzverhältnis von Fälschen und Gebrauchmachen bei der Urkundenfälschung

© Dan Race Fotolia .com

© Dan Race Fotolia .com

Konkurrenzprobleme sind/waren im Studium immer unbeliebt – jedenfalls bei mir. Aber: Sie spielen in der Praxis ggf. eine große Rolle und sind auch für den Angeklagten von Bedeutung, weil die damit zusammenhängenden Fragen Auswirkungen auf die Strafzumeesung haben (können). So der BGH, Beschl. v. 16.07.2015 – 4 StR 279/15, der einen Klassiker behandelt, nämlich das Konkurrenzverhältnis von Fälschen und Gebrauchmachen bei der Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw öffentliche Straßen, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Er hatte zuvor an dem zwangsentstempelten Fahrzeug andere Zulassungsstempel angebracht, die den echten Stempeln täuschend ähnlich sahen, um bei etwaigen polizeilichen Kontrollen einen Versicherungsschutz vorzutäuschen. Die Manipula­tion fiel kontrollierenden Polizeibeamten bei einer Kontrolle nicht auf. Zwei Tage später befuhr der Angeklagte erneut öffentliche Straßen mit jenem Pkw. Das LG ist ist von zwei Taten ausgegangen, der BGH hat es anders gesehen, den Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass nur eine Tat vorlag, im Rechtsfolgenausspruch dann aber nicht aufgehoben, weil nach seiner Auffassung eine mildere Strafe auszuschließen ist.

b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe der Urkundenfälschung in der Variante des Herstellens einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde gemäß § 267 Abs. 1, 1. Alt. StGB schuldig ist, weil er an den mit seinem Kraftfahrzeug verbundenen entstempelten amtlichen Kennzeichen das Falsifikat einer Stempel-plakette, die auch den angeblichen Aussteller erkennen ließ (UA 32), angebracht hatte (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 370). Auch trifft es zu, dass der Angeklagte den Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkun-de gemäß § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB verwirklicht hat, indem er in den Fällen II.1. und 2. das mit den manipulierten Kennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte und dadurch den anderen Verkehrsteilnehmern sowie mit der Verkehrsüberwachung befassten Polizeibeamten die unmit-telbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglichte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NStZ 2014, 272). Die Strafkammer hat jedoch nicht ausreichend bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehen-den konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3, und vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die falschen Kennzeichen an seinem Fahrzeug angebracht, um „bei et-waigen polizeilichen Kontrollen“ einen Versicherungsschutz vorzutäuschen. Damit hatte er schon beim Anbringen der Kennzeichen den ein einheitliches Urkundsdelikt im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung konstituierenden konkreten Gesamtvorsatz. Das hat zur Folge, dass der mit beiden Fahrten verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bildeten und damit auch die weiteren während der beiden Fahrten begangenen Delikte hierzu in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15).“

Im Rechtsfolgenausspruch hat der BGH dann aber nicht aufgehoben, da nach seiner Auffassugn eine mildere Strafe auszuschließen war. Na ja.

„Kennkarte Deutsches Reich“ – Urkunde?

© M. Schuppich – Fotolia.com

Das LG hat den Angeklagten wegen einer Urkundenfälschung verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen (vgl. dazu den OLG Bamberg, Beschl. v.  23. 10. 2012 – 2 Ss 63/12):

„Nach den Feststellungen des LG befand sich der Angekl. im Juni 2011 auf dem Weg zum sog. „Bayerntag“ der NPD, als er einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde. In deren Rahmen händigte er dem kontrollierenden Beamten eine sog. „Kennkarte Deutsches Reich“ aus. Die Karte hat ein Format von ca. 10,5 x 15,0 cm, umfasst 4 Seiten und besteht aus einem grauen Papier, wie es früher für amtliche Ausweise, z.B. Führerscheine verwendet worden ist. Auf der Vorderseite befinden sich die Aufdrucke „Deutsches Reich“ und „Kennkarte“, dazwischen ein Reichsadler mit Hakenkreuz im Eichenlaubkranz. Die linke Innenseite enthält neben Angaben zu Person und Wohnort des Angekl. einen „Kennort“, eine „Kennnummer“ und ein Gültigkeitsdatum bis zum „12.11.2015“. Auf der rechten Innenseite ist im linken oberen Bereich das Passbild des Angekl. angebracht, das mit einer Klarsichtfolie überklebt und zusätzlich mit Ringnieten in der linken oberen und der rechten unteren Ecke befestigt ist. Rechts daneben befindet sich in zwei übereinander angeordneten Feldern mit der Bezeichnung „Rechter Zeigefinger“ und „Linker Zeigefinger“ jeweils ein mit blauer Stempelfarbe aufgebrachter Fingerabdruck. Im unteren Bereich befindet sich zunächst als Unterschrift des „Kennkarteninhabers“ der handschriftliche Namenszug des Angekl., sowie darunter (eingedruckt) der „Kennort“ mit Ausstellungsdatum und als ausstellende Behörde die Bezeichnung „Der Landrat“, sowie der unterschriftliche Namenszug des ausfertigenden Beamten nach dem Vertretungszusatz „i.V.“. Darüber hinaus sind auf dieser Seite insgesamt drei „Dienstsiegel“ aufgestempelt, die in der Mitte einen Reichsadler mit Hakenkreuz im Eichenlaubkranz zeigen und darüber bzw. darunter die bogenförmigen Schriftzüge „Der Landrat“ mit zugehörigem „Landkreis“. Jeweils einer der Stempel befindet sich in der rechten oberen und der linken unteren Ecke des Passbildes, sowie schließlich links neben der Bezeichnung der Ausstellungsbehörde und der Unterschrift des ausfertigenden Beamten. Die vierte Seite (Rückseite) der Karte ist leer. Die ‚Kennkarte‘ hatte der Angekl., wie er wusste, nicht von dem als Ausstellungsbehörde angegebenen Landratsamt erhalten. Hergestellt wurde das Dokument vielmehr von einer namentlich bekannten Person in M., welcher der Angekl. die notwendigen Informationen in einem ‚Antrag‘ hatte zukommen lassen. Bei dieser Person handelt es sich, wie der Angekl. ebenfalls wusste, um eine Person, die in keiner Beziehung zur angeblichen Ausstellungsbehörde steht. Die ‚Kennkarte‘ ist geeignet, den Eindruck einer amtlichen Ausstellung zu erwecken.“

Das OLG Bamberg verneint die Urkundeneigenschaft,  da die „Kennkarte“ nicht geeignet sei, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Der Leitsatz.

„Die Verwendung einer auf Bestellung von einer Privatperson neu angefertigten „Kennkarte“ des „Deutschen Reiches“ mit Reichsadler und Hakenkreuz im Eichenlaubkranz auf der Vorderseite und dreifacher Anbringung eines entsprechenden Dienstsiegels auf der Innenseite ist nicht als Urkundenfälschung strafbar, da ein solches Dokument selbst bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund nicht für ein amtliches Dokument der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden kann (Anschluss an OLG München NStZ-RR 2010, 173 ff.= StraFo 2010, 123 ff.). Bei Vorlage eines solchen Dokuments anlässlich einer polizeilichen Ausweiskontrolle kommt aber eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 32 I Nr. 2, 1 I 2 PAuswG in Betracht.“