Von verschiedenen Bloglesern bin ich auf EuGH, Urt. v. 01.03.2012 – Rechtssache C-467/10 – Akyüz – hingewiesen worden. Den Hinweis will ich dann vor dem beginnenden Wochenende noch weitergeben, und zwar
Die PM ist überschrieben:
„Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die Nichtanerkennung eines später in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins nicht rechtfertigen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch die Anerkennung des Führerscheins verweigern, wenn aufgrund von unbestreitbaren, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllte.“
Mal sehen, was das Urteil Neues bringt. Wenn doch die EuGH-Urteile nur nicht so schwierig zu lesen wären :-). Finde ich jedenfalls.