Bei der zweiten Entscheidung aus dem Themenkreis „Beweiswürdigung“, die ich vorstelle, handelt es sich um das BGH, Urt. v. 22.05.2019 – 5 StR 36/19. Ergangen ist es in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung. Das LG hatte den Angeklagten vom Vorwurf zweier Vergewaltigungen zum Nachteil der Nebenklägerin freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtete sich die Revision der Nebenklägerin, die dann mit der der Sachrüge Erfolg hat, und zwar aus zwei Gründen:
Der BGH beanstandet zunächst einen Verstoß gegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO:
„1. Das Urteil des Landgerichts entspricht bereits nicht den Anforderungen, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss die Begründung des Urteils so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Deshalb hat es im Urteil in der Regel nach dem Tatvorwurf zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die es für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – 1 StR 134/11 mwN).
Diese Mindestanforderungen an die Darstellung eines freisprechenden Urteils sind hier nicht erfüllt. Lediglich ganz knapp und nur mit einem Satz im Rahmen der Beweiswürdigung teilt das Landgericht mit, dass am Stattfinden der sexuellen Handlungen ebensowenig Zweifel bestünden wie an den inneren Vorbehalten der Nebenklägerin dagegen (UA S. 13); es habe lediglich keine eindeutige Kundgabe ihres entgegenstehenden Willens gegeben. Wie sich der Angeklagte und die Nebenklägerin ganz konkret in den jeweiligen Tatsituationen nach Auffassung der Strafkammer verhalten haben, bleibt demgegenüber offen.“
Diese Vorgehensweise leuchtet mir auf den ersten Blick nicht ein. Denn, wenn man frei spricht, muss man m.E. das Urteil auch so begründen, dass „es hält“. Und zwar auch dann, wenn man sich ggf. in der Beratung mit seinem Vorschlag: Verurteilung, ggf. nicht hat „durchsetzen können“.
„2. Auch die Beweiswürdigung weist Rechtsfehler auf.
a) Diese ist zwar Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12 und vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 253/16, je mwN).
b) Lückenhaft ist die Beweiswürdigung zur Feststellung möglicher Falschangaben der Nebenklägerin gegenüber der Polizei bezüglich eines angeblichen Übergriffs zu Lasten des Zeugen L. Die Nebenklägerin hat hierzu angegeben, sie könne sich nicht daran erinnern, gegenüber der Polizei behauptet zu haben, bei einem solchen Übergriff anwesend gewesen zu sein. Es bleibt unklar, aufgrund welcher Beweismittel sich die Strafkammer davon überzeugt hat, dass die Nebenklägerin entgegen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung diese Angaben vor der Polizei doch wie festgestellt getätigt und damit im Ergebnis gelogen hat.
Schließlich fehlt es auch an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Aspekte. Unberücksichtigt bleibt etwa, dass die Nebenklägerin auch ihren Eltern gegenüber angegeben hat, der Angeklagte habe während ihrer Beziehung mehrfach ihren Willen missachtet, keinen Geschlechtsverkehr zu haben.“
Auch insoweit m.E. kaum nachvollziebare Anfängerfehler, die zu dem Schluss führen könn(t)en, das LG habe es auf eine Aufhebung des Freispruchs angelegt.