Passend zum Beginn der Fußballsaison hat mir die (ehemalige) Kollegin aus dem 5. Strafsenat des OLG Hamm den OLG Hamm, Beschl. v.18.07.2013 – 5 Ws 245 u. 266/13 – übersandt. Es geht um eine Haftbeschwerde eines inhaftierten Schweizers, der mit weiteren Fans eines Fußbballvereins zu einem sog. Brisanzspiel eines anderen Vereins angereist war. Am Essener HBF kam es dann zu einer gewaltsamen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen durch Fans. Als eine Polizeibeamtin dann einen andern „Fan“, ebenfalls schweizer Staatsbürger, nach einer Sachbeschädigung vorläufig festnehmen wollte, kam ihr ein anderer Polizeibeamter zur Hilfe. Sodann näherte sich der Beschuldigte unvermittelt diesem von hinten, um dem durch die Polizeibeamtin Festgenommenen zur Hilfe zu kommen. Weiter heißt es im Beschluss: „Er holte mit seiner Hand weit hinter seinem Rücken aus und schlug eine Bierflasche mit voller Wucht auf den Hinterkopf des Geschädigten PHK Y, so dass diese zerbrach, der Geschädigte PHK Y bewusstlos zu Boden fiel und eine große Platzwunde erlitt, die im Krankenhaus genäht werden musste.“
Interessant sind m.E. die Ausführungen des OLG zum Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Dazu das OLG:
„aa) Das Landgericht hat mit Recht angeführt, dass der Beschuldigte mit einer erheblichen, vollstreckbaren Freiheitsstrafe zu rechnen hat.
Sollte der Beschuldigte wegen der ihm zur Last gelegten Tat verurteilt werden, wird im Rahmen der Strafzumessung – der Strafrahmen des § 224 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor – massiv zum Nachteil des Beschuldigten zu berücksichtigen sein, dass die Tat dem ausgesprochen sensiblen und nicht zuletzt aus generalpräventiven Gründen besonders ahndungswürdigen Bereich der Gewaltanwendung durch „Hooligangruppierungen“ zuzuordnen ist. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen gehört der Beschuldigte – genauso wie sein ein Jahr älterer Bruder – der sog. „Ultra-Szene“ des schweizerischen Fußballvereins „Young Boys Bern“ an. Ein Teil dieser Szene unterhält Verbindungen zu den Ultra-Gruppierungen des X.u.a. in der Weise, dass Angehörige der Ultra-Bewegung der „Young Boys Bern“ die X- Ultras zu deren „Brisanzspielen“ und „Derbys“ begleiten, wobei einer tätlichen Auseinandersetzung mit gegnerischen Gruppierungen nicht ausgewichen wird bzw. solche gezielt gesucht werden. Diese Ermittlungsergebnisse beruhen auf den ausführlichen, detailreichen und überaus anschaulichen Berichten der Kantonspolizei Bern, die sowohl den Beschuldigten als auch seinen Bruder zweifelsfrei dem zuvor genannten gewaltbereiten Kern der „Ultra-Szene“ der „Young Boys Bern“ zuordnen. Die vorbeschriebenen Verbindungen waren den szenekundigen Polizeibeamten bereits im Rahmen des Heimspiels des X.gegen den Z. (3. Liga) im Herbst 2009 aufgefallen. Am Rande des ca. ein halbes Jahr später stattgefundenen Rückspiels zwischen dem Z. und dem X.am 13. März 2010 ist der Beschuldigte erstmals – und zwar einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Osnabrück hat unter dem 30. Juli 2010 (222 Cs 946/10 1100 Js 28589/10) gegen den Beschuldigten wegen einer am 13. März 2010 begangenen versuchten Körperverletzung (zum Nachteil eines Polizeibeamten) eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen verhängt. Insbesondere der Umstand, dass er sich diese Strafe nicht hat zur Warnung gereichen lassen, wird – für den Fall seiner Verurteilung im vorliegenden Verfahren – deutlich strafschärfend zum Nachteil des Beschuldigten zu berücksichtigen sein, und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte die seinerzeit verhängte Geldstrafe beglichen hat.
Ausweislich des bisherigen Ermittlungsergebnisses kann entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte sei schon aufgrund seiner bürgerlichen Herkunft und seines beruflichen Werdeganges – mit kaufmännischer Ausbildung und anschließender Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung der Schweiz und dem dortigen Bankenwesen – kein „randständiger Chaot“, sondern als bloßer „Fußballfreund“ zu klassifizieren. Dem Senat ist aus anderen Strafverfahren hinlänglich bekannt, dass die Gewaltbereitschaft von Hooligans gerade keine „Standesgrenzen“ kennt. Ganz im Gegenteil verschaffen vielfach erst die mit einer bürgerlichen Existenz verbundenen finanziellen Mittel die Möglichkeit, grenzüberschreitend sog. Brisanzspiele „befreundeter“ Ultra-Gruppierungen aufzusuchen.
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach einem Bericht der Kantonspolizei Bern vom 21. Mai 2013 in der dortigen landesweiten Datenbank „Hoogan“ bereits mit einem bundesweiten Stadionverbot (für Deutschland) belegt und registriert ist und gleichwohl die Einreise nach Deutschland unternommen hat, um gezielt das o.g. „Brisanzspiel“ zu besuchen.
Auch die Begehung mehrerer Tatalternativen des § 224 StGB – hier jedenfalls Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 – lässt auf eine erhöhte Vorwerfbarkeit schließen. Demgegenüber wird der Beschuldigte sich nicht in einem nennenswerten Maße auf eine vorhandene Alkoholisierung berufen können. Denn ausweislich des nunmehr vorliegenden Alkohol-Untersuchungsbefundes des Universitätsklinikums … vom 13. Mai 2013 hat sich eine nur geringfügige Alkoholisierung von 0,39 Promille ergeben. Auch wenn es sich – wie von den Verteidigern zuletzt im Schriftsatz vom 12. Juli 2013 vorgetragen – um eine „Spontantat in einer dynamischen und angespannten Situation“ gehandelt haben sollte, verbleibt es bei einer schwerwiegenden Straftat, die aus Sicht des Senats auf eine erhebliche kriminelle Energie und Brutalität schließen lässt.
Schließlich werden die bei dem Geschädigten Y eingetretenen gravierenden Verletzungen strafschärfend zu bewerten sein, wobei deren genauer Umfang noch in der Hauptverhandlung aufzuklären sein wird.“
Sicherlich ein deutliches Zeichen an „Hooligangruppierungen„, ob es die allerdings von Gewalt im Zusammenhang mit Fußballspielen abhalten wird, wird man bezweifelen können.e