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Notwehr gegen den Fotografen „einer großen deutschen Boulevard-Zeitung“…

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Wer kennt sie nicht? Eine große deutsche Boulevard-Zeitung. Die hatte zu einem Termin beim AG Hamburg-Wandsbek einen Fotografen geschickt. Und dann passierte nach den Feststellungen, die später das LG Hamburg getroffen hat, Folgendes:

Am 04.05.2010 sollte um 9.00 Uhr im Amtsgericht Hamburg-Wandsbek eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs einer Körperverletzung stattfinden. Es ging um einen Nachbarschaftsstreit, bei dem auch Hunde eine Rolle spielten. Das Verfahren stand auf der Presseliste der Staatsanwaltschaft, so dass auch ein Fotograf einer großen deutschen Boulevard-Zeitung, der später geschädigte Zeuge H., anwesend war. Als der Angeklagte im Treppenhaus erschien, begann der Zeuge ihn zu fotografieren. Der Angeklagte war hierüber überrascht und erbost und forderte den Zeugen lautstark auf, sein Tun einzustellen. Der Zeuge H. reagierte hierauf nicht, sondern fotografierte den Angeklagten weiter. Auch die erneute lautstarke Aufforderung, das Fotografieren einzustellen, ignorierte der Zeuge und schlug dem Angeklagten vor, er möge sich doch ein Blatt Papier oder die mitgeführte Tasche vor das Gesicht halten. Der Angeklagte hielt sich stattdessen zunächst die Hand vor das Gesicht, ging dann, als der Zeuge weiter fotografierte, wütend auf ihn zu, holte mit dem rechten Arm aus und schlug mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz mit der flachen Hand wuchtig gegen das Objektiv der Kamera, die der Zeuge gerade vor sein Gesicht hielt. Durch den Schlag wurde die Kamera in das Gesicht des Zeugen gedrückt. Der Zeuge taumelte etwas zurück und schubste den Angeklagten von sich weg. Er erlitt infolge des Schlages Schmerzen im Oberkiefer, Kopfschmerzen und ein Taubheitsgefühl im Bereich der Frontzähne, ferner eine gerötete Stelle auf dem Nasenrücken, die nicht behandelt werden musste. Die Kopfschmerzen waren am nächsten Tag verschwunden, die übrigen Schmerzen und das Taubheitsgefühl nach wenigen Tagen.
Am nächsten Tag erschien in der Zeitung ein Artikel über den Prozess, dem ein Bild des Angeklagten beigefügt war. Auf zivilrechtliche Intervention des Angeklagten verpflichtete sich der Verlag, keine Bilder des Angeklagten zu veröffentlichen. In dem damaligen Strafverfahren wurde der Angeklagte freigesprochen.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat den Angeklagten deswegen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt. Die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen hat das Landgericht verworfen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Dazu die Leitsätze aus dem OLG Hamburg, Beschl. v. 05.04.2012 – 3 – 14/12 (Rev):

1. Ein Schlag mit der Hand gegen die von einem Pressefotografen vor seinem Gesicht gehaltene Kamera erfüllt nicht ohne weiteres den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung durch Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs.
2. Das Anfertigen von Bildern ohne Einverständnis des Betroffenen stellt keine Verletzung des § 22 KunstUrhG dar, sondern einen Eingriff in das sich aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG ergebene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild).
3. Der Eingriff in das Recht am eigenen Bild entfällt nicht etwa deshalb, weil das später veröffentlichte Bild in der Presse durch einen Balken über die Augenpartie verfremdet werden könnte. Es reicht, wenn der Angeklagte nur durch einen eingeschränkten Personenkreis identifiziert werden könnte.
4. Der weite Schutz gegen das Anfertigen von Bildnissen ist im Wege der Abwägung der im Widerstreit liegenden Interessen begrenzt, wenn er mit anderen grundgesetzlichen geschützten Interessen kollidiert. Im Ergebnis ist die Anfertigung eines Bildnisses in dem Umfang zulässig, in dem es nach §§ 22, 23 KunstUrhG verbreitet werden darf.
5. Als relative Personen der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG kommen Angeklagte dann in Betracht, wenn die ihnen zur Last gelegte Tat über das täglich Wiederkehrende hinausgeht und einiges Aufsehen erregt hat. Ob und in welchem Umfang die Allgemeinheit ein das Persönlichkeitsinteresse überwiegendes Informationsinteresse hat, ist aufgrund einer wertenden Abwägung aller betroffenen Interessen und Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Zugunsten des betroffenen Angeklagten ist dabei zu berücksichtigen, dass er sich in einem Strafverfahren regelmäßig in einer für ihn ungewohnten und belastenden Situation befindet, weil er zur Anwesenheit verpflichtet ist und es gerade für ihn durch Bildveröffentlichungen durchaus zu Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen seines Anspruchs auf Vermutung der Unschuld sowie auch einer späteren Resozialisierung kommen kann.
6. Bei sog. Kleinkriminalität liegt ein Überwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Abbildung des Angeklagten eher fern.
7. Gegenüber einem rechtswidrigen Anfertigen von Bildnissen ist der Angeklagte zur Notwehr gemäß § 32 StGB berechtigt. Er muss sich nicht darauf beschränken, sein Gesicht zu verdecken, sondern darf die Verteidigung wählen, die den Angriff sofort und endgültig beendet.