Und als zweite Entscheidung dann etwas aus dem Revisionsverfahren, nämlich der BGH, Beschl. v. 01.03.2022 – 5 StR 202/21. Er nimmt noch einmal zur formgerechten Revisionsbegründung Stellung, Stcihwort: Unterschrift „i.V.“. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen Betrugs in 19 Fällen verurteilt. Dagegen die Revision, die der BGH als unzulässig angesehen hat:
„Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht von dem Pflichtverteidiger RA S. selbst, sondern „i.V.“ für ihn von seinem Sozietätskollegen RA D. unterzeichnet worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger seine Befugnisse indessen nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 4 StR 279/19). Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO (in der Fassung vom 12. Mai 2017) oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH aaO; Beschluss vom 27. November 2019 – 5 StR 539/19). Schlussendlich ergab sich auch aus der ursprünglichen Mandatierung als Wahlverteidiger keine Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht; denn die Vollmacht des Wahlverteidigers erlischt mit der Niederlegung des Wahlmandats bei der Bestellung zum Pflichtverteidiger (vgl. Senat aaO).“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.“
Und als Trostpflaster rundet der BGH ab mit:
„Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.“
Also: Vorsicht!