Zur Wochenmitte am Mittwoch heute drei Entscheidungen zu den Urteilsgründen/den (erforderlichen) Feststellungen.
Und der Reigen wird eröffnet mit dem BGH, Beschl. v. 12.12.2019 – 5 StR 444/19. Der Beschluss behandelt ein „klassisches Problem“, zu dem der BGH schon zig-mal Stellung genommen hat. Nämlich das Fehlen der Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen. Das ist ein (Beweiswürdigungs)Fehler, der i.d.R. zur Aufhebung führt:
2. Die Revisionen führen bereits mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.
a) Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht die Überzeugung von den Taten verschafft hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagten G. und S. zu den Tatvorwürfen eingelassen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2014 ? 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299). Unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten ist regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 1998 – 4 StR 88/98, NStZ-RR 1999, 45).
Den Urteilsgründen lässt sich lediglich entnehmen, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten auf ihren Angaben und diejenigen zur Sache auf den geständigen Angaben des Nichtrevidenten B. zu seinen eigenen Tatbeiträgen sowie insbesondere Funkzellendaten und Telekommunikationsüberwachung beruhen. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Angeklagten keine Angaben zur Sache gemacht haben.
Auch in Anbetracht der hier gegebenen äußerst schwierigen Beweislage kann ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden.“
Ich verstehe es nicht/nie: Das Urteil wird (hoffentlich) von mindestens zwei Berufsrichtern gelesen, und keiner merkt, dass die Einlassung des Angeklagten nicht in den Urteilsgünden enthalten ist.