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Urteil ohne Gründe, oder: Ohne viel Worte

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Am Pfingstmontag neigt sich das lange Wochenende dem Ende zu. Morgen geht es dann normal weiter. Ich mache dann heute schon „Normalbetrieb“, und zwar mit zwei kleinen Entscheidungen – bevor es dann noch die Rätsellösung gibt.

Zunächst der OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2017 – 4 RBs 143/17 zu einem ganz einfachen Sachverhalt: Ein amtsgerichtliches Urteil hatte keine Gründe. Und das war es dann:

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und rechtzeitig eingelegte sowie mit der Sachrüge frist- und formwahrend begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache einen – zumindest vorläufigen – Erfolg.

Das angefochtene Urteil enthält entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, 267 StPO keine für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe. Aus diesem Grunde ist die Rechtsbeschwerde bereits mit der Sachrüge begründet, weil das Rechtsbe­schwerdegericht ein Urteil ohne Gründe keiner materiell-rechtlichen Prüfung unter­ziehen kann (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2014 – 111-1 RBs 8/14 -, zitiert nach juris).“

Also Aufhebung ohne viel Worte – dem angegriffenen Urteil angemessen. Tja, man fragt sich: Was hat sich der Amtsrichter dabei gedacht?