Da wird sich der Bundesratbeauftragte zur teilweisen Abschaffung des Richtervorbehalts in § 81a Abs. 2 StPO, JM Busemann, sicherlich sehr freuen :-). Die Gesetzesinitiative des BR ist noch gar nicht im Bundestag angekommen, da mosert schon die FDP. In einer PM vom 05.11.2010 (vgl. hier) heißt es u.a.:
„AHRENDT: Richtervorbehalt darf nicht der Kassenlage der Länder geopfert werden
BERLIN. Zum heutigen Beschluss des Bundesrates, potenziellen Alkoholsündern im Straßenverkehr ohne richterliche Anordnung eine Blutprobe entnehmen zu dürfen, erklärt der rechtspolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion und Parlamentarische Geschäftsführer Christian AHRENDT:
Jede Blutentnahme ist eine Körperverletzung und damit ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Ein solcher Eingriff ist aus guten Gründen nur zulässig, wenn er von einem Richter erlaubt wird. Das muss auch so bleiben und darf nicht zugunsten der Kassenlage der Länder geopfert werden. Der elementare Schutz durch den Richtervorbehalt darf dafür nicht aufgegeben werden. Blutalkoholwerte können heutzutage sehr genau ermittelt werden, ohne eine Blutentnahme durchzuführen.
Der Richtervorbehalt ist ein zentraler Schutz gegen staatliche Eingriffe. Ihn aufzugeben, hieße einen Verlust an Rechtschutz für den Einzelnen und würde einer Erosion des Grundrechtsschutzes gleichkommen. Nicht umsonst hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt bei dieser Frage die Beachtung des Richtervorbehaltes ausdrücklich verlangt. Diese Entscheidung ist Anlass für die Bundesratsinitiative. Es ist nicht gut, wenn der Sparzwang jetzt dazu führt, die Grundrechte der Menschen zu verkürzen.“
Manchmal ist auf die Liberalen dann doch Verlass. Durch ist die Änderung noch nicht, was nicht nur JM Busemann nicht freuen wird, sondern auch alle die, die mehr oder weniger laut nach der Abschaffung – aus welchen Gründen auch immer – rufen.