Da ist die Schwurgerichtskammer des LG Bochum wohl gerade an der Aufhebung einer Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes zumindest im Rechtsfolgenausspruch vorbeigeschrammt. Denn anders kann man den BGH, Beschl. v. 14.09.2016 – 4 StR 178/16 – nicht verstehen, in dem es – mal wieder – heißt:
„Die Fassung der Urteilsgründe gibt dem Senat Veranlassung zu folgender ergänzender Bemerkung:
Die Erwägungen, die den Rechtsfolgenausspruch des Strafurteils tragen, sollten sachlich abgefasst sein und moralisierende sowie persönliches Engagement vermittelnde Formulierungen vermeiden, um dem Eindruck entgegenzuwirken, der Tatrichter habe sich von Emotionen und Empörung leiten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 2 StR 496/14, StV 2015, 637, Tz. 3; Appl, Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 35, 51; Winkler, SchlHA 2006, 245, 248). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, insbesondere im Zusammenhang mit der Begründung der besonderen Schwere der Schuld, nicht in jeder Hinsicht gerecht. Es ist indes noch nicht zu besorgen, dass sich die Strafkammer damit den Blick für den rechtlichen Maßstab verstellt hat, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Feststellung der Voraussetzungen der §§ 57b i.V.m. 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzulegen ist. Die Feststellung der besonderen Schuldschwere hält hier ohne die bedenklichen und daher entbehrlichen Formulierungen im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.“
Den Hinweis des BGH gibt es immer mal wieder…………