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Der Politoxikomane und das Fahrrad

Ich hatte vor einigen Tagen über das Vorhaben der Stadt Münster berichtet, Alkoholsündern (auch) das Fahrradfahren zu untersagen (vgl. hier).

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Ich bin jetzt auf OVG Niedersachsen, Beschl. v. 02.02.2012 – 12 ME 274/11 gestoßen, der die Frage zum Gegenstand hat, ob einem sog. Polytoxikomanen die Nutzung des Fahrrads untersagt werden kann. Das OVG hat das im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bejaht: Habe eine Person ein Konsumverhalten in der Weise, dass sie zugleich harte Drogen, Cannabis, Alkohol und Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioide einnimmt, könne dies zu sich verstärkenden und völlig unvorhergesehenen Wechsel- und Nebenwirkungen führen. Eine solche Person sei auch nicht zum Führen eines Fahrrads geeignet, sodass ihm die Nutzung wegen möglicher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verboten werden köne (§§ 3 Abs. FeV, 2 Abs. 4 StVG).