Schon etwas älter ist OLG Jena, Beschl. v. 27.06.2011 – 1 SsBs 30/11 und er betrifft auch einen Kraftfahrer, dem das OLG ins Stammbuch schreibt:
„Grundsätzlich muss der Kraftfahrer vor dem Überweg sofort anhalten, wenn er sieht, dass Fußgänger den Überweg betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalten Benutzungsabsicht anzeigen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn ein vorsichtiges Weiterfahren den Fußgänger bei normalem Weitergehen überhaupt nicht beeinflusst, d.h. ihn in keiner Weise beeinträchtigen kann. Dieser Ausnahmefall ist entweder bei einem außergewöhnlich langen oder in der Mitte geteilten Überweg oder sonst nach Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Fußgänger denkbar.“
Aber: Dennoch auch an sich wie gemacht für Münster, die Fahrradstadt. Denn hier kämpfen nicht nur Kfz und Fußgänger, sondern vor allem auch Fußgänger und Fahrradfahrer um die Hoheit am/über den Fußgängerüberweg. § 26 StVO ist da an sich deutlich. Von daher schreibt das OLG Jena die Pflichten des Fahrzeugführeres – und das ist auch der Radfahrer – noch einmal fest.