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Fahreridentifizierung mittels anthropologischer Begutachtung, oder: „Wortreich“

entnommen openclipart.org

Zum Abschluss des heutigen Tages dann noch der Hinweis auf den OLG Bamberg, Beschl. v. 29. 12. 2016 – 3 Ss OWi 1566/16 – betreffend die Anforderungen, die an das amtsgerichtliche Urteil gestellt werden, wenn der Amtsrichter zur Täteridentifizierung auf ein anthropologisches Gutachten zurückgreift. Wie fast immer bei OLG Bamberg-Entscheidungen reicht der Hinweis auf den Leitsatz des OLG. Der ist – wie auch fast immer – „wortreich“ 🙂 :

„Beruht die Überzeugung des Tatgerichts von der Fahrereigenschaft des Betroffenen ohne weitere eigene Erwägungen auf der Übernahme von Darlegungen eines anthropologischen Sachverständigen, müssen im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und fachbezogenen Ausführungen des Sachverständigen derart wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit unabdingbar ist. Hierzu zählen Angaben, auf wie viele und welche konkreten übereinstimmenden medizinischen Körpermerkmale sich der Sachverständige bei seiner Bewertung bezogen, wie er die Übereinstimmungen ermittelt, auf welches biostatische Vergleichsmaterial sich die von ihm vorgenommene Wahrscheinlichkeitsberechnung gestützt und welche Beweisbedeutung er den einzelnen Merkmalen beigemessen hat (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 20.02.2008 – 3 Ss OWi 180/08 = NZV 2008, 211 = VRS 114, 285 m.w.N.).“

Wenn man den Leitsatz und den mit Zitaten „gespickten Beschluss so liest, ist man – jedenfalls ich – über die Formulierung des OLG: „Das AG durfte sich deshalb nicht damit begnügen, lediglich – wenn auch wortreich – das Ergebnis der anthropologischen Begutachtung mitzuteilen, ….“ ein wenig amüsiert 🙂 🙂 .