Schlagwort-Archive: Fachanwalt

Für den Fachanwalt: Es wird Zeit für die Fortbildung, sonst droht Widerruf

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

entnommen wikimedia.org
Urheber Photo: Andreas Praefcke

Was bringt man am Tag der Deutschen Einheit bzw., welche Entscheidungen bieten sich für die Berichterstattung an? Dass an einem Feiertag nur zwei Postings kommen, liegt auf der Hand. Am Besten wäre natürlich etwas Staatstragendes, nur ist das nicht so einfach, dazu etwas zu finden. Und da bin ich dann auf eine (weitere) „Fortbildungsentscheidung“ des BGH gestoßen. Im Moment haben die m.E. beim BGH einen Lauf; ich erinnere da nur an das BGH, Urt. v. 18.07.2016 – AnwZ (BrfG) 46/13 und dazu Qualitätssicherung beim Fachanwalt, oder: Was kann/darf/muss in der Fortbildung drin sein?.

Heute geht es um den BGH, Beschl. v. 09.08.2016 – AnwZ (Brfg) 13/16. Der passt zeitlich ganz gut, denn er behandelt die Folgen einer verspäteten Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung des Fachanwaltes. Und immerhin schreiben wir ja schon Anfang Oktober.Da wird es für 2016 allmählich Zeit mit Fortbildung.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Fachanwalt für Strafrecht, bei dem die Erlaubnis zur Führung des Fachanwaltstitels widerrufen worden war, weil er keine Fortbildung für das Jahr 2014 nachgewiesen hatte. Dagegen hatte der Fachanwalt geklagt und beim AGH NRW verloren. Die Berufung dagegen hatte beim BGH keinen Erfolg:

„2. Der Kläger beruft sich weiter auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er behauptet, die Fortbildungspflicht erfüllt, nämlich im Jahre 2015 zehn Fortbildungsstunden nachgewiesen zu haben.

Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Richtigkeit des anzufechtenden Urteils in Zweifel zu ziehen. Der Anwaltsgerichtshof ist von fünf Fortbildungsstunden ausgegangen, welche der Kläger nach Zustellung des Widerrufsbescheids im Oktober 2015 absolviert hatte. Auf die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen, die Fortbildungspflicht im Jahre 2014 betreffenden Bescheides hatten sich diese fünf Stunden nicht ausgewirkt. Gleiches gilt, soweit der Kläger später noch weitere Fortbildungsveranstaltungen besucht haben sollte. Der Tatbestand der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht stand mit Ablauf des Jahres 2014 fest (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2013 – AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10; Beschluss vom 5. Mai 2014 2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl. 2014, 755 Rn. 10). Für Ereignisse, die erst nach Erlass des Bescheides eingetreten sind, kann dies jedoch nicht gelten.

Soweit der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, eine ausreichende Zahl von Fortbildungsveranstaltungen anzubieten, trifft dies nicht zu. Weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch die Fachanwaltsordnung sehen eine entsprechende Pflicht der Kammern vor.“

Der Kläger/Fachanwalt hat im Übrigen inzwischen auf die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ verzichtet. Damit erledigt sich für ihn die Fortbildungsverpflichtung.

Fachanwalt: Fachbeiträge auf der Homepage erfüllen nicht die Fortbildungspflicht…

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

entnommen wikimedia.org
Urheber Photo: Andreas Praefcke

Fachanwälte müssen sich nach der FAO fortbilden, derzeit 15 Stunden/Jahr. Das ist eine ganze Menge und kostet Zeit. Die können/dürfen Fachanwälte nicht nur in Fortbildungsveranstaltungen (v)erbringen, sondern auch durch wissenschaftliche Veröffentlichungen. Und mit der Frage,wann dieses Kriterium erfüllt, ist hat sich jetzt das BGH, Urt. v. 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 10/15 – befasst. Da ging es um einen „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“ zu führen. Der wollte seine Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2012 dadurch erfüllt haben, dass er drei Fachbeiträge auf seiner Homepage eingestellt hatte. Eigenen Angaben zufolge hatte er auf den ersten Beitrag 5,75 Stunden verwandt, auf den zweiten Beitrag 10,5 Stunden. Der dritte Beitrag sei mit einem Aufwand von 2 Stunden am 31. Dezember 2012 begonnen und im Januar 2013 abgeschlossen worden. Die RAK hat die Fortbildungspflicht für das 2012 als nicht erfüllt angesehen, nachgekommen. Sie hat die Erlaubnis, die Bezeichnung „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“ zu führen, widerrufen. Dagegen die Klage, die dann letztlich beim BGH gescheitert ist. Der BGH meint: Ein nur auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag ist keine wissenschaftliche Publikation, mit der ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht erfüllen kann. Dazu der BGH:

3. Der Kläger ist der aus § 15 FAO folgenden Pflicht, sich jährlich fortzu-bilden, im Jahr 2012 nicht nachgekommen. Das Einstellen von Beiträgen auf einer eigenen Homepage ist keine wissenschaftliche Publikation im Sinne von § 15 FAO.

a) Eine „Publikation“ ist eine Veröffentlichung. Sie ist für die Öffentlichkeit bestimmt und an ein bestimmtes Träger- oder Übertragungsmedium gebunden. Eine wissenschaftliche Publikation ist nach herkömmlichem Verständnis eine schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die von einem wissenschaftlichen Verlag zur Veröffentlichung angenommen und veröffentlicht worden ist. Mögliche Formen der wissenschaftlichen Veröffentlichung sind danach insbesondere die in einem Fachverlag veröffentlichte Monografie, der Beitrag in einem Kommentar oder Lehrbuch und der in einer wissenschaftlichen Zeitung, einem Tagungs- oder Sammelband oder einer Festschrift veröffentlichte Artikel. Veröffentlichun-gen in elektronischen Medien können jedoch nicht von vornherein aus dem Kreis der wissenschaftlichen Publikationen ausgeschlossen werden. Viele Fachzeitschriften erscheinen in elektronischer Form. Es gibt online-Ausgaben juristischer Kommentare, die auch in gedruckter Form vorliegen, sowie Aufsätze und Kommentare, die ausschließlich über Datenbanken abrufbar sind. Sinn ei-ner wissenschaftlichen Publikation ist die dauerhafte Sicherung und Verbreitung einmal gewonnener Erkenntnisse, die so von beliebigen Dritten zur Kenntnis genommen und fortentwickelt werden können. Wissenschaftliche Erkenntnisse, die sich in – sei es auch öffentlichen – Gesprächen und Diskussionen ergeben haben, erfüllen diese Anforderungen nicht, weil das gesprochene Wort flüchtig ist und abwesende Dritte keinen Zugang zu ihm haben. Gleiches gilt für Er-kenntnisse, die in Briefen, etwa Mandantenrundschreiben, oder Gutachten niedergelegt sind. Sie sind dauerhaft verkörpert, sind aber nur für die jeweiligen Empfänger und nicht für die (Fach-) Öffentlichkeit bestimmt. Die (möglicher-weise) hohe Qualität und der (möglicherweise) hohe Erkenntniswert etwa eines wissenschaftlichen Gutachtens ändert nichts daran, dass es sich dabei nicht um eine wissenschaftliche Publikation handelt, solange keine Veröffentlichung erfolgt.

b) Das Einstellen eines Artikels auf der eigenen Homepage stellt keine wissenschaftliche Publikation in diesem Sinne dar. Der Artikel auf der Homepage ist zwar für die Öffentlichkeit zugänglich. Er ist jedoch nicht nachhaltig verfügbar. Es steht im freien Belieben des Inhabers der Homepage, ihn zu verändern, ohne dies zu dokumentieren, oder ganz zu entfernen. Dies hat zur Folge, dass er nicht wissenschaftlich verwertet werden kann. Ein Autor, der einen solchen Beitrag zitiert, kann das Zitat zwar absichern, indem er der Internetanschrift, unter welcher er ihn gefunden hat, den Tag seiner Recherche beifügt. Ein Dritter kann das Zitat später jedoch nicht mehr nachvollziehen, wenn der Artikel entfernt worden ist. Ist der Artikel in der Zwischenzeit verändert worden, ohne dass dieser Vorgang dokumentiert worden ist, würde das Zitat fälschlich als Fehlzitat bezeichnet werden. In diesem für die wissenschaftliche Diskussion und den wissenschaftlichen Fortschritt wesentlichen Punkt unterscheidet sich die „Eigenveröffentlichung“ auf der eigenen Homepage von einer Veröffentli-chung, die ein Verlag verantwortet, oder der Veröffentlichung auf dem von einer Universität oder einem Institut nach feststehenden Regeln betriebenen Doku-menten- und Publikationsserver. Hinzu kommt, dass eine Veröffentlichung, die von einem Fachverlag oder einer Universität verantwortet wird, typischerweise mindestens dem äußeren Anschein nach das für eine wissenschaftliche Publikation erforderliche Niveau aufweist, weil sie überhaupt zur Veröffentlichung angenommen worden ist. Dadurch, dass der Verfasser sich der Fachöffentlichkeit stellt, ist auch ein gewisses inhaltliches Niveau gewährleistet. Beides fehlt bei Veröffentlichungen auf der eigenen Homepage, die eher von Mandanten als von Fachkollegen zur Kenntnis genommen werden und die jederzeit zurückge-zogen oder verändert werden können, ohne dass dies von Dritten nachvollzogen werden könnte. Deshalb werden durch diese die Mindestanforderungen, die an eine wissenschaftliche Publikation zu stellen sind, nicht erfüllt.“

Also: Schön weiter auf die „Schulbank“ 🙂 , zumindest teilweise….

Die Fallliste des zukünftigen Fachanwalts, so gehts…..

entnommen openclipart.org

entnommen openclipart.org

Ich habe heute mal wieder das Vergnügen in einem FA-Kurs referieren zu dürfen. Da kommt mir der BGH, Beschl. v.  27.04.2016 – AnwZ (Brfg) 3/16 gerade Recht. Es geht um die, wie ich aus den Gesprächen mit Teilnehmern früherer Kurse und auch den Seminaranbietern weiß, immer wieder spannende und bedeutsame Frage der sog. Fallliste, die u.a. auch die besonderen praktischen Erfahrungen im jeweiligen Rechtsgebiet nachweist. Vorgeschrieben ist die notwendige Bearbeitung einer bestimmten – nach den Fachgebieten unterschiedlichen – Anzahl von Fällen , die in der Fallliste ausgeführt sein müssen. Dazu aus dem BGH, Beschl. folgende Kurzzusammenfassung:

1. Unter einem „Fall“ i.S.d. FAO ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu verstehen, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind. Es handelt sich in diesem Sinne auch dann nur um einen Fall , wenn sich das Mandat auf mehrere gerichtliche Instanzen erstreckt.

2. Ggf. können aber solche Verfahren im Rahmen des § 5 Abs. 4 FAO höher als mit 1 gewichtet werden. Allein aus dem Umstand, dass ein Fall in eine höhere Instanz gelangt, folgt aber nicht zwingend eine höhere Gewichtung. Es besteht keine schematische Aufwertung. Eine höhere Gewichtung kommt jedoch z.B. in Betracht, wenn sich die Verhandlung in zweiter Instanz auf andere, schwierigere rechtliche Fragen konzentriert hat als die, auf denen in erster Instanz der Schwerpunkt gelegen hat, oder wenn etwa prozessuale Umstände vorgelegen haben, die mit Blick auf das Tätigwerden auch in der zweiten Instanz die Sache besonders schwierig oder umfangreich erscheinen lassen.

3. Fälle, die nicht innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums vor der Antragstellung bearbeitet worden sind, können nicht berücksichtigt werden.

4. Praktische Erfahrung vermittelt nur eine solche Tätigkeit, die das in § 14 FAO jeweils näher umschriebene Fachgebiet betrifft. Im maßgeblichen Zeitraum muss daher eine Frage aus diesem Fachgebiet behandelt worden sein.

5. Werden nach Antragstellung bearbeitete Fälle gemeldet, ist die Nachmeldung als alternative Antragstellung zu prüfen, woraus sich ein alternativer Drei-Jahres-Zeitraum ergibt. Es ist dann der für den Antragsteller günstigste Zeitraum zu berücksichtigen.

Na dann viel Spaß mit den Listen 🙂 .

Fachanwalt: Wo Verkehrsrecht draufsteht, darf nicht zu viel Versicherungsrecht drin sein

© G.G. Lattek - Fotolia.com

© G.G. Lattek – Fotolia.com

Die Überschrift zu diesem Posting „Fachanwalt: Wo Verkehrsrecht draufsteht, darf nicht nicht zu viel Versicherungsrecht drin sein“ passt m.E. ganz gut zu dem BGH, Urt. v. 27.10.2014 – AnwZ (Brfg) 85/13 – ergangen in einem Verfahren, in dem es um die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung „Verkehrsrecht“ ging. der klagende Kollege war Fachanwalt für Versicherungsrecht. Er hatte beantragt, ihm außerdem die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ zu gestatten. Dem Antrag waren Falllisten beigefügt, die 178 außergerichtliche Verfahren und 75 gerichtliche Verfahren enthielten. Der eigenen Darstellung des Klägers nach stammten insgesamt 152 Verfahren (118 außergerichtliche Verfahren, 34 gerichtliche Verfahren) aus den Gebieten des Verkehrszivilrechts, des Verkehrsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts und des Versicherungsrechts mit unmittelbar versicherungsverkehrsrechtlichem oder personenversicherungsrechtlichem Bezug. Bei den übrigen Verfahren handelt es sich um versicherungsrechtliche Verfahren ohne Bezug zum Straßenverkehr; sie betrafen etwa eine Wohngebäudeversicherung, eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine Hausratsversicherung.Die RAK hat die „Zulassung“ abagelehnt. Dagegen die Klage. der Kollege meint: Die versicherungsrechtlichen Verfahren seien als solche berücksichtigungsfähig, unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Straßenverkehr aufwiesen oder nicht. Das sieht der BGH anders:

bb) Folgerichtig hat der Satzungsgeber davon abgesehen, den für das Fachgebiet Verkehrsrecht maßgeblichen Begriff des Versicherungsrechts durch eine Verweisung auf § 14a FAO zu bestimmen. Er hat ihn vielmehr durch eine beispielhafte Aufzählung – das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen – erläutert, die im Zu-sammenhang mit dem Straßenverkehr und mit Verkehrsunfällen stehen und im Rahmen eines verkehrsrechtlichen Mandats Bedeutung erlangen können. Der Kläger meint und der Anwaltsgerichtshof hat erwogen, dass den genannten Beispielen keinerlei beschränkende Wirkung zukomme. Damit wird jedoch ver-kannt, dass § 14d Nr. 2 FAO Teil der Vorschrift des § 14d FAO ist, die sich aus-schließlich mit dem Fachgebiet Verkehrsrecht befasst. Einer ähnlichen Rege-lungstechnik unterliegt § 14d Nr. 5 FAO. Der hier ohne Einschränkungen oder Erläuterungen verwandte Begriff der „Besonderheiten der Verfahrens- und Pro-zessführung“ kann sich im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 14d FAO nur auf Verfahren und Prozesse im Rahmen eines verkehrsrechtlichen Mandats beziehen. Die genannte Formulierung findet sich so oder ähnlich auch in ande-ren Vorschriften der Fachanwaltsordnung (vgl. etwa § 14b Nr. 9 FAO für das Fachgebiet des Medizinrechts). Sie ist jeweils im Lichte derjenigen Vorschrift auszulegen, welcher sie angehört.

c) Hat der Bewerber nur solche Kenntnisse des Versicherungsrechts nachzuweisen, die für die Bearbeitung eines verkehrsrechtlichen Falles von Bedeutung sein können, heißt das zugleich, dass versicherungsrechtliche Fälle, die keinen Bezug zu einem verkehrsrechtlichen Vorgang haben, nicht geeignet sind, die in der Fachanwaltsordnung verlangten besonderen verkehrsrechtli-chen Kenntnisse nachzuweisen (im Ergebnis ebenso Berliner Empfehlungen 2006, BRAK-Mitt. 2006, 274, 275 Nr. 8; Weide, SVR 2010, 71, 73; Hartung/ Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl., § 5 FAO Rn. 178; aA wohl Offermann-Burckartin Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 5 FAO Rn. 143). Nur dieses Ergebnis entspricht den Erwartungen des rechtsuchenden Publikums, für welches die Fachanwaltsbezeichnungen maßgeblich bestimmt sind. Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist damit auf Spezialkenntnisse hin, über die er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fach-anwaltsbezeichnung führen dürfen (BGH, Urteil vom 25. November 2013 – AnwZ (Brfg) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 11 m.w.N.). Wer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsucht, rechnet nicht damit, dass dieser seine besonderen praktischen Erfahrungen zu einem wesentlichen Teil auf Teilgebieten des Versicherungsrechts gesammelt hat, die in keinerlei Zusammenhang mit einem verkehrsrechtlichen Vorgang standen. Das hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend gesehen.“

Ich habe mich da jetzt nicht tief eingelesen. Aber irgendwie meine ich, dass man darauf auch ohne den BGH hätte kommen können.

Für Fachanwälte: Ein Jahr ist ein Jahr, oder: Fortbildung kann man nicht nachholen.

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

entnommen wikimedia.org
Urheber Photo: Andreas Praefcke

Bei vielen Fachanwälten unbeliebt ist die in § 15 FAO vorgesehene Fortbildungsverpflichtung (von derzeit jährlich noch 1o Stunden). Meist passt es nicht im Berufsalltag oder es kommen andere Dinge dazwischen. Da kann man schnell mal auf die Idee kommen, die Fortbildung ggf. im Folgejahr nachzuholen. Das hatte sich ein Kollege auch gedacht, war damit aber bei seiner RAK auf Granit gestoßen, die ihm den FA-Titel entzogen hat. Und der BGH stellt dazu im BGH, Beschl. v. 05.05.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13– fest:

Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Ob ein Fachanwalt Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden besucht hat, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres fest, ändert sich dann aber auch nicht mehr. Ist ein Jahr verstrichen, kann er sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kommt es also weder auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verwaltungsverfahrens noch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren, sondern auf den Ablauf des jeweiligen Jahres an. Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der Fortbildungspflicht, die Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf ist, unumkehrbar fest (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 – AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10). Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende „Nachholung“ der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in Betracht.

Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt allerdings nicht zwingend zum Widerruf. Zwar ist die Satzungsversammlung der Bundesrechts-anwaltskammer möglicherweise davon ausgegangen, dass bereits in diesem Fall ein Widerruf zu erfolgen hat; denn ein Antrag, den Widerruf erst vorzuse-hen, wenn die Fortbildungspflicht in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht erfüllt wird, wurde einstimmig abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Scharmer in Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 25 FAO Rn. 1). Gegenteiliges folgt aber aus dem Wortlaut des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO („kann“) und daraus, dass ein Verständnis der Regelung in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO als „Muss-Regelung“ mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar wäre. Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO S. 1945; siehe auch Beschluss vom 6. November 2000, aaO S. 1572 und Urteile vom 26. November 2012 – AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 12 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 10). Hier-bei sind alle Umstände des Einzelfalls – so z.B. eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO) – zu berücksichtigen. Insoweit liegt es durchaus auch im Rahmen der pflichtgemäßen Entscheidung der Kammer, wenn sie – wie hier anfangs die Beklagte – bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst absieht und dem Anwalt – hier allerdings erfolglos – die Möglichkeit gibt, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden (vgl. auch Senatsurteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 9 und vom 8. April 2013, aaO). Zwar kann dadurch die Fortbildungspflicht nicht mehr rückwirkend erfüllt wer-den. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der im Vorjahr unterbliebenen und der im nachfolgenden Jahr zusätzlichen Fortbildung kann ein Absehen vom Widerruf trotz des Hintergrundes der Zielrichtung der Fortbildung (s.o.) aber letztlich nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.“

Also: Nutzt das Lamentieren nichts. Muss man durch, und zwar rechtzeitig…