Heute dann mal – hatte ich, glaube ich, noch nie 🙂 – ein Tag nur mit BtM-Entscheidungen.
Und den Tag eröffne ich mit dem AG Bernau, Beschl. v.18.09.2019 – 2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19). Auf den bin ich druch eine Nachricht bei Beck-Aktuell aufmerksam geworden. Der Beschluss ist ein sog. Vorlagebeschluss an das BVerfG. Das AG Bernau hat in einem JGG-Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) das Verfahren ausgesetzt und beschlossen:
„Das Amtsgericht Bernau hält alle Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Cannabisprodukte in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt,für verfassungswidrig.
Hilfsweise hält das Amtsgericht Bernau die Strafvorschrift des § 29 Abs.1Nr. 1 BtMG in der Alternativedes Erwerbens von Cannabis i. V. m. Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG für verfassungswidrig.
Das Verfahren wird ausgesetzt und gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.“
Warum und wieso hat es in seinem knapp 141 Seiten langen Beschluss begründet. Der steht hier auf der Homepage des AG Bernau online.
Ich räume ein, ich habe es nicht alles gelesen, sondern fungiere hier nur als Bote. Ich warte dann mal, was und wann das BVerfG etwas dazu sagt. Ist ja schon einige Zeit her, dass Karlsruhe sich dazu geäußert hat. Schauen wir mal.