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Zweimal Erstberatung

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Zweimal Erstberatung? Geht da? Ja sicher, denn damit ist nicht gemeint, dass der Rechtsanwalt ggf. zweimal erstberaten hat, sondern damit sind zwei Entscheidungen zur Erstberatungsgebühr (§ 34 RVG) gemeint, die ich heute vorstellen möchte, und zwar:

„Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich keine Pflicht, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung hinzuweisen.“

„Eine anwaltliche Gebührenbestimmung für die gegenüber einem Verbraucher entstandene Vergütungsansprüche einer Erstberatung entspricht nicht der Billigkeit, wenn sie rein zeitabhängig und ohne Berücksichtigung des Gegenstandswerts erfolgt.“

Ganz lesenswert für denjenigen, der nach § 34 RVG abrechnen muss

 

 

 

 

Fast 2.600 € verlangt/vereinbart – 190 € Erstberatungsgebühr bekommen

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Ich habe schon länger nicht mehr zum Gebührenrecht gepostet, was u.a. daran liegt, dass im Moment in meinen Augen eine gebührenrechtliche Flaute herrscht. Aber das LG Duisburg, Urt. v. 12.10.2012 -7 S 51/12 – ist m.E. eines Hinweises wert, auch wenn es nicht um ein Straf-/Bußgeldverfahren, sondern um Abmahnungen geht. Die Konstellation kann auch den Verteidiger, vor allem aber den Verkehrsrechtler treffen.

Der Sachverhalt ist im Grunde genommen ganz einfach: Der Anwalt berät einen abgemahnten Mandanten.  Im Verfahren ging es um die Abwehr einer Schadensersatzforderung von 750 €. Der Rechtsanwalt schließt mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung, nach der der Rechtsanwalt eine Vergütung von rund 2.600 € verlangen kann, obwohl der maximal “wirtschaftlich zu erreichende Vorteil” für den Mandanten, nämlich der Erlass der Schadensersatzforderung aufgrund der urheberrechtlichen Abmahnung, eben nur 750 € betrug. Das LG sagt, dass der Rechtsanwalt über dieses Missverhältnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) hätte aufklären müssen. Da er das nicht getan hatte, hat ihm das LG seinen Honoraranspruch auf die Erstberatungsebühr in Höhe von 190 € gekürzt.

„Die Kam­mer teilt die Auf­fas­sung des Amts­ge­richts, dass die Höhe der Ge­büh­ren, die die Be­klag­te nach der von der Ze­dentin vor­for­mu­lier­ten Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung (Bl. 30 d. A.) zu zah­len hatte, das von ihr ver­folg­te Ziel wirt­schaft­lich sinn­los mach­te – mit der Folge, dass die Ze­dentin nach Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) aus­nahms­wei­se ver­pflich­tet war, die Be­klag­te un­ge­fragt über die vo­raus­sicht­li­che Höhe ihrer Ver­gü­tung auf­zu­klä­ren (vgl. BGH, NJW 2007, 2332). Der Be­ru­fung ist zu­zu­ge­ste­hen, dass die recht­li­che Prü­fung des mit der Ab­mah­nung gel­tend ge­mach­ten Un­ter­las­sungs- und Scha­dens­er­satz­an­spruchs sowie der Rechts­fol­gen, die sich aus der Ab­ga­be der straf­be­wehr­ten Unter­las­sungs­er­klä­rung er­ge­ben, für die Be­klag­te von In­te­res­se und in­so­weit auch von wirt­schaft­li­chem Wert war. In­so­weit hätte es der Ze­dentin frei­ge­stan­den, mit der Be­klag­ten gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 RVG eine an­ge­mes­se­ne Ver­gü­tung zu ver­ein­ba­ren. Die in der Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung vom 14.03.2011 (Bl. 30 d. A.) ver­ein­bar­te und be­rech­ne­te Ver­gü­tung nach Maß­ga­be der §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG be­trifft je­doch nicht die recht­li­che Prü­fung, son­dern die au­ßer­ge­richt­li­che Ver­tre­tung der Be­klag­ten gegen­über dem An­spruch­stel­ler. Dass diese für die Be­klag­te auf­grund des kras­sen Miss­ver­hält­nis­ses zwi­schen dem wirt­schaft­li­chen Vor­teil (bes­ten­falls Er­lass der Scha­dens­er­satz­for­de­rung in Höhe von 750,00 €) und den hier­für auf­zu­wen­den­den Kos­ten (Ge­schäfts­ge­bühr in Höhe von 2.562,90 €) wirt­schaft­lich sinn­los war, wird selbst in der Be­ru­fungs­be­grün­dung nicht be­zwei­felt. In der von der Ze­dentin (um-) for­mu­lier­ten Unter­las­sungs­er­klä­rung (Bl. 32 d. A.) kann die Kam­mer kei­nen wirt­schaft­li­chen Vor­teil er­ken­nen, da sie – ab­ge­se­hen von der for­mu­lar­mä­ßi­gen, recht­lich aber im Er­geb­nis be­deu­tungs­lo­sen Ein­schrän­kung, dass die Ver­pflich­tung „ohne An­erken­nung einer Rechts­pflicht und ohne Prä­ju­diz für die Sach- und Rechts­la­ge und unter der auf­lö­sen­den Be­din­gung einer auf Ge­setz oder höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung be­ru­hen­den Klä­rung des zu unter­las­sen­den Ver­hal­tens als recht­mä­ßig“ er­fol­ge – dem In­halt der vom An­spruch­stel­ler vor­for­mu­lier­ten Er­klä­rung (Bl. 19 d. A.) ent­spricht.

Die Kam­mer teilt auch die Auf­fas­sung des Amts­ge­richts, dass die Ze­dentin ihrer Auf­klä­rungs­pflicht nicht nach­ge­kom­men ist. Die in dem An­schrei­ben vom 14.03.2011 (Bl. 26 f. d. A.) ent­hal­te­ne Mit­tei­lung eines Kos­ten­rah­mens von „ma­xi­mal bis ca. 2.600,00 €, mi­ni­mal ca. 226,00 € (Erst­be­ra­tung)“ hat das Amts­ge­richt zu Recht als nicht aus­rei­chend an­ge­se­hen, weil hier­durch der un­zu­tref­fen­de Ein­druck er­weckt wurde, die Kos­ten der Be­auf­tra­gung wür­den sich mög­li­cher­wei­se in einer Summe von 226,00 € er­schöp­fen, ob­wohl nach dem In­halt der Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung be­reits fest­stand, dass die Ge­schäfts­ge­bühr 2.562,90 € be­tra­gen würde. Dies gilt erst recht im Zu­sam­men­hang mit dem un­mit­tel­bar davor ste­hen­den Hin­weis, dass die Be­klag­te mit dem vor­ge­schla­ge­nen Pro­ce­de­re „wirt­schaft­lich ge­se­hen […] die ge­rings­ten Ri­si­ken“ ein­ge­he (Bl. 27 d. A.), und dem Hin­weis in den Er­läu­te­run­gen zur Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung, dass die Kos­ten immer in einem sach­ge­rech­ten Ver­hält­nis zu dem Wert, „um den es geht“, stün­den (Bl. 30 d. A.). Je­den­falls in der Ge­samt­schau stel­len die Hin­wei­se der Ze­dentin keine be­darfs­ge­rech­te Auf­klä­rung, son­dern eher eine sys­te­ma­ti­sche Ir­re­füh­rung des Man­dan­ten dar.“