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Halterfeststellung/Kostenbescheid, oder: Ermittlungen im Ausland u.a.

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Ich beginne die 31. KW. mit einigen Entscheidungen zur Halterfeststellung bzw. zum Fahrtenbuch (§ 31a StVZO), also eine owi-rechtliche Problematik.

In dem Zusammenhang stelle ich zunächst zwei Entscheidungen des AG Tübingen vor, die im Verfahren über das Rechtsmittel gegen einen Kostenbescheid nach § 25a StVG ergangen sind. Da reichen m.E. die beiden Leitsätze, da sich aus denen ergibt, worum es gegangen ist. Hier dann also (nur):

Gibt der Halter eines Fahrzeugs in der Anhörung wegen eines Parkverstoßes den Namen eines Fahrzeugführers auch ohne weitere persönliche Daten an, sind der Verwaltungsbehörde zumindest einfache Nachforschungen zumutbar, um den Fahrzeugführer zu ermitteln.

Die Ermittlung eines Fahrzeugführers im Ausland nach einem Parkverstoß kann unverhältnismäßig sein.

 

Vortäuschen einer Straftat nur, wenn Ermittlungsaufwand entsteht

Sicherlich in der Praxais gar nicht so selten. Nach einem versuchten Einrbuch wird daraus ein vollendeter, bei dem einiges entwendet worden ist. So auch im Fall des OLG Oldenburg im Beschl. v. 07.09.2010 – 1 Ss 124/10, in dem der Inhaber eines Ladengeschäfts, in dessen Türe eine Öffnung geschlagen wurde, bei der Polizei wahrheitswidrig angegeben hatt, durch die Öffnung sei Ware gestohlen worden. Das OLG sagt: Kein Fall des § § 145 d Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn für die Polizei aufgrund der Umstände bereits feststand, dass kein Diebstahl stattgefunden hatte, und die falsche Angabe deshalb zu keinen nennenswerten Ermittlungen führte.