Manche Entscheidung führen dazu, dass man dann doch mal im Gesetz nachschaut und dann erstaunt ist, was da alles so geregelt ist. So ist es mir nach Lesen des OLG Bremen, Beschl. v. 24.11.2016 – 1 Ws 163/16 – ergangen. In ihm geht um die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 79b StGB – dazu gibt es, so weit ich es sehe, nur sehr wenig Rechtsprechung.
Der Verurteilte ist mit Urteil des LG Bremen vom 28.06.2006, rechtskräftig seit dem 15.02.2007, wegen gewerbsmäßig begangenen Bandenbetrugs in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der Verurteilte wurde am 08.06.2007 zum Strafantritt geladen. Am 14.06.2007 beantragte er einen Aufschub der Strafvollstreckung für 18 Monate, weil seine Ehefrau so lange ihren Vorbereitungsdienst als Lehrerin ableisten und er während dieser Zeit die fünfjährige Tochter betreuen müsse. Am 02.07.2007 wurde die gnadenweise Gewährung eines Strafaufschubs abgelehnt. Am 25.07.2007 erhielt die Staatsanwaltschaft Bremen einen Hinweis, dass sich der Verurteilte ins Ausland abgesetzt habe. Es erging am selben Tag gegen den Verurteilten ein Vollstreckungshaftbefehl. Die innerstaatliche Ausschreibung zur Festnahme wurde bis heute immer wieder verlängert. Der Verurteilte lebt seither in der Türkei und zum 01.12.2008 wurden auch die Ehefrau und die Tochter des Verurteilten in Deutschland abgemeldet mit neuem Wohnsitz in Ankara. Nach den Angaben des Verurteilten hat er sich seither straffrei geführt und verdient den Lebensunterhalt für seine Familie als vereidigter Dolmetscher für Deutsch und Englisch. Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung hat der Verurteilte nach der Verurteilung nicht geleistet. Am 01.06.2016 erließ die Staatsanwaltschaft Bremen gegen den Verurteilten einen Europäischen Haftbefehl.
Die Strafkammer hat inzwischen die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des LG vom 28.06.2006 um fünf Jahre verlängert. Das OLG Bremen hat damit keine Probleme und meint u.a.:
„b) Die Entscheidung über die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 79b StGB setzt voraus, dass nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft wird, ob ein fortdauerndes Bedürfnis nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe besteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2002 – 1 Ws 63/02, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.1990 – 4 Ws 33/90, NStZ 1991, 186; entgegen den Bedenken bei LK-Schmid12, §79b StGB Rn. 2 dürfte diese Zielsetzung auch mit einem im Übrigen verfahrensrechtlichen Verständnis der strafrechtlichen Verjährung – siehe BGH, Beschl. v. 07.06.2005 — 2 StR 122/05, juris Rn. 5 – vereinbar sein, da §79b StGB gerade eine den sonstigen strafrechtlichen Verjährungsvorschriften der §§ 78 ff. StGB fremde Ermessensentscheidung des Gerichts zulässt). Die Vorschrift des §79b StGB soll dem Zweck dienen, flüchtigen Verurteilten die Ausnutzung der Besonderheiten des grenzüberschreitenden Verkehrs zu erschweren, wenn sie sich in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des StGB begeben haben und von dort unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze weder verfolgt noch ausgeliefert oder überstellt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2002 – 1 Ws 63/02, juris Rn. 6; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Strafgesetzbuches (E 1962), BT-Drucks. 4/650, G.261; LK-Schmid12, §79b StGB Rn. 1; SK-Rudolphi/VVolter7, a.a.O.). Maßgebliche Faktoren für die Ausübung der nach § 79b StGB vorgesehenen Ermessensentscheidung sollen die Bedeutung der Tat, die Höhe der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe und die seit Rechtskraft verstrichene Zeit, aber auch das Verhalten des Verurteilten nach der Tat und dem Erkenntnisverfahren sowie seine derzeitigen Lebensumstände sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2002 – 1 Ws 63/02, juris Rn. 10; OLG Hamm, a.a.O.; LK-Schmid, §79b StGB Rn. 2; Fischer, § 79b StGB Rn. 4)….“
Diese allgemeinen Kriterien für die Ermessensentscheidung nach § 79b StGB hat das OLG u.a. folgendermaßen konkretisiert:
- Zu Gunsten des Verurteilten hat es bewertet, dass er nunmehr in der Türkei einen soliden Lebenswandel angenommen hat und den Lebensunterhalt für seine Familie als vereidigter Dolmetscher für Deutsch und Englisch verdient.
- Ferner ist es unter dem Aspekt der derzeitigen Lebensumstände des Verurteilten bzw. seines Verhaltens nach der Tat positiv berücksichtigt worden, dass sich der Verurteilte seit der Veurteilung straffrei geführt hat.
- Der Umstand, dass sich der Verurteilte durch das Absetzen ins Ausland gezielt der Vollstreckung entzogen hat, ist hingegen erheblich zu Lasten des Verurteilten herangezogen worden.
- Zu Lasten des Verurteilten hat das OLG auch berücksichtige dass Bemühungen zur Wiedergutmachung der Tatfolgen von ihm nicht unternommen wurden. Wiedergutmachungszahlungen, ggf. auch nur teilweise, seien nicht erfolgt und damit habe der Verurteilte auch nicht mit dieser ihm unschwer offenstehenden Möglichkeit einen Anlass gegeben, das Bedürfnis nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe zurückstehen zu lassen.
- Entgegen der Auffassung des Verurteilten sei – so das OLG – auch nicht im Hinblick darauf, dass die Verurteilung wegen einer nicht untypischen Straftat aus dem Bereich der mittelschweren Kriminalität erfolgt sei, so dass die Bedeutung der Tat nicht allzu hoch zu messen sei, von einer Verlängerung der Verjährung abzusehen. Dabei seizu beachten, dass, soweit die Bedeutung der Tat im Strafmaß zum Ausdruck kommt, dieser Umstand sich bereits in der Länge der Verjährungsfrist widerspiegelt, um deren Verlängerung es im Rahmen des §79b StGB gehe.
- Auch der Umstand, dass bereits nahezu der volle Zeitraum der gesetzlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren seit Rechtskraft des Urteils abgelaufen sei, hat nach Auffassung des OLG nicht notwendigerweise gegen eine Verlängerung der Verjährung nach § 79b StGB gesprochen.
Also: Es darf ggf. etwas mehr sein…..