Heute ist zwar „Weiberfastnacht“. Das ist aber nur „Feiertag“ im Rheinland, wo heute dann die 5. Jahreszeit beginnt. Überall sonst dürfte normal gearbeitet werden, daher mache ich hier auch „normales Programm“. Ich selbst werden nachher dann mal für ein paar Tage nach Borkum flüchten und dort mal wieder schauen, ob alles in Ordnung ist.
An Entscheidungen kommen heute drei aus dem Bereich: Strafvollstreckung/Bewährung. Und ich beginne die Berichterstattung mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2019 – 3 Ws 360/19, den mir die Kollegin Hierstetter aus Mannheim vor einiger Zeit geschickt hat. In der Entscheidung geht es um die Gewährung von Vollstreckungsaufschub zur Erhaltung des Arbeitsplatzes. Die Strafvollstreckungskammer hat das verweigert, das OLG hat auf die sofortige Beschwerde gewährt. Aus dem Beschluss:
„Die gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Entscheidung über die Bewilligung von Vollstreckungsaufschub steht nicht entgegen, dass die Strafhaft bereits seit dem 19.8.2019 vollstreckt wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., Rdn. 9 zu § 456 m.w.N.). Die mit Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 22.8.2019 erfolg-Je Nichtabhilfe beruhte demgegenüber auf der unzutreffenden Rechtsauffassung, der Antrag sei mit dem Beginn der Strafvollstreckung gegenstandslos geworden,
Die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsaufschub gemäß § 456 Abs. 1 StPO liegen vor. Nach dieser Bestimmung soll dem Verurteilten die Möglichkeit gegeben werden, Vorsorge für die durch die Strafvollstreckung entstehende Lage zu treffen und seine persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten entsprechend zu ordnen (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2000, 213; OLG Stuttgart, StV 2012, 736). Vorliegend ist davon auszugehen, dass dem Verurteilten durch die (weitere) sofortige Vollstreckung der Freiheitsstrafe erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden.
Der Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub hat vorliegend allein den Zweck, einen Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden, solange die Entscheidung über eine Ladung zum offenen Vollzug noch nicht ergangen ist. Dabei kann es – wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 22.8.2019 (AS 74 ff.) zutreffend erkannt hat – aus Gründen der Resozialisierung verfassungsrechtlich geboten sein, gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 2 StVollstrO bei einer Einweisung in eine Vollzugsanstalt von den Bestimmungen des Vollstreckungsplans abzuweichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.9.2007 – 2 BvR 725/07), Anders als die Staatsanwaltschaft und die Strafvollstreckungskammer meinen, ist der Verlust des Arbeitsplatzes in der vorliegenden Konstellation somit gerade keine zwingende Folge der Strafvollstreckung, da bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag, den Verurteilten unmittelbar in den offenen Vollzug zu laden, die Möglichkeit besteht, dass das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten werden kann. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 19.8.2019 war mithin bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie von falschen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ausging: Weder ist die Ladung in den geschlossenen Vollzug rechtlich zwingend, noch ist der Verlust des Arbeitsplatzes in der vorliegenden Konstellation eine notwendige Folge der Haftverbüßung.
Die Strafvollstreckungskammer hat ihrer Entscheidung darüber hinaus zu Unrecht zugrunde gelegt, dass das Arbeitsverhältnis des Verurteilten bereits gekündigt worden sei. Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass das von der Verteidigerin dargelegte Arbeitsverhältnis tatsächlich noch fortbesteht; der Verurteilte hat somit die Möglichkeit, seine Arbeitstätigkeit nach Gewährung des Strafaufschubs unmittelbar wieder aufzunehmen. Hingegen wäre ohne die Bewilligung eines Aufschubs mit der baldigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen. Bei dieser Sachlage drohen dem Verurteilten ohne den beantragten Vollstreckungsaufschub erhebliche Nachteile i, S. d. § 456 Abs. 1 StPO.
Da das Ermessen der Vollstreckungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 456 Abs. 1 StPO regelmäßig auf Null reduziert ist (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.), kann der Senat -lachdem entgegenstehende Gesichtspunkte nicht ersichtlich sind – den beantragten Strafaufschub selbst bewilligen.
Der Aufschub wird zunächst nur bis zum 15.11.2019 gewährt, da davon auszugehen ist, dass die ptaatsanwaltschaft Mannheim bzw. die gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO für eine Beschwerde zuständige Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe bis zu diesem Zeitpunkt über die beantragte Ladung in den offenen Vollzug entschieden haben werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die [Strafvollstreckungsbehörde zu prüfen haben, ob in den Grenzen des § 456 Abs. 2 StPO weiterer Strafaufschub gewährt werden kann.“