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Einstellung nach § 153a StPO durch den BGH, oder: Geht das denn?

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Zum Wochenauftakt für die 26. KW., weise ich hin auf den BGH, Beschl. v. 22.05.2019 – 5 StR 499/18, der zurückgeht auf einen Beschluss des 5. Strafsenats vom 03.04.2019.

Wenn man den Beschluss liest, denkt man: Nichts Besonderes. Stimmt an sich, aber m.E. enthält er doch etwas Besonderes: Nämlich eine endgültig Einstellung nach § 153a StPO durch den BGH. Und da fragt man sich dann: Geht das überhaupt?

Die Antwort: Ja, das geht. Denn durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202)“ ist § 153a StPo mit Wirkung vom 24.08.2019 dahin geändert worden, dass § 153a StPO jetzt auch noch in der Revisionsinstanz anwendbar ist.

Von daher nichts Besonderes, sondern nur etwas Neues in dem BGH, Beschl. v. 22.05.2019. Darauf soll dieses Posting noch einmal hinweisen. Für mich ist übrigens der BGH, Beschl. der erste, den ich kenne, in/mit dem der BGH von dieser Neuregelung Gebrauch gemacht hat.

Im Übrigen: Die Neuregelung sollte manals (Revisions)Verteidiger auf dem Schirm haben.