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VW-Abgasskandal: Rechtsschutzversicherung muss zahlen, oder: Gefällt der bestimmt nicht.

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Urheber User: High Contrast

Und dann im „Kessel Buntes“ mal wieder eine Entscheidung zum VW-Abgasskandal, und zwar der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.09.2017 – I-4 U 87/17. Es geht um die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom sog. VW-Abgasskandals betroffenen Autokäufers gegen die Volkswagen AG verpflichtet ist.

Folgender Sachverhalt:  Der  Käufer eines vom „Abgasskandal“ betroffenen VW-Sharan begehrte von seiner in Düsseldorf sitzenden Rechtsschutzversicherung – so viele fallen mir da gar nicht ein – eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die RSV abgelehnt mit dem Hinweis, es bestünden für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn der Käufer könne keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Der Kläger klagt und bekommt vom LG Düsseldorf Recht.

Im o.a. Hinweisbeschluss geht dann auch das OLG Düsseldorf im Rahmen der Beurteilung der Einstandspflicht der Versicherung von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung aus:

„Hier ergibt sich die hinreichende Erfolgsaussicht bereits aus dem Umstand, dass mehrere Landgerichte in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht haben, unter anderem gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB (LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 O 139/16 –, juris; LG Osnabrück, Urteil vom 28. Juni 2017 – 1 O 29/17 –, juris; LG Offenburg, Urteil vom 12. Mai 2017 – 6 O 119/16 –, juris; LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 – 3 O 252/16 –, juris; LG Arnsberg, Urteil vom 14. Juni 2017 – 1 O 227/16 –, juris; LG Krefeld, Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 O 147/16 –, juris; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Juli 2017 – 13 O 174/16 –, juris; LG Arnsberg, Urteil vom 14. Juni 2017 – 1 O 25/17 –, juris; LG Baden-Baden, Urteil vom 27. April 2017 – 3 O 163/16 –, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2017 – 4 O 118/16 –, juris). Jedenfalls das Landgericht Hildesheim, das Landgericht Frankfurt (Oder), das Landgericht Baden-Baden und das Landgericht Karlsruhe haben entschieden, dass der Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises gegen Herausgabe des PKW gerichtet ist; in den anderen Verfahren war entsprechendes nicht beantragt.

Dagegen spricht weder die Entscheidung des Landgericht Braunschweig, Urteil vom 01. Juni 2017 – 11 O 3683/16 –, juris, mit der ein auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Herstellerin gerichteter Schadensersatzanspruch verneint wurde, noch die Abweisung von auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Herstellerin gerichteten Klagen durch das Landgericht Braunschweig unter anderem mit Urteilen vom 25. April 2017 – 11 O 3993/16 –, juris, bzw. 31. August 2017 – 3 O 21/17 (055) –, juris oder durch andere Landgerichte, da angesichts der anderen Entscheidungen und des Ausstehens einer entgegenstehenden obergerichtlichen – die soweit ersichtlich einzige obergerichtliche Hauptsacheentscheidung zu diesem Komplex (OLG München, Urteil vom 03. Juli 2017 – 21 U 4818/16 –, juris) betrifft ein Vorgehen gegen einen Händler – oder gar höchstrichterlichen Rechtsprechung zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Klägers besteht, zumal die den Klagen stattgebenden Entscheidungen inhaltlich auch ohne weiteres – jedenfalls am Maßstab des § 114 ZPO gemessen – nachvollziehbar und vertretbar sind; auf die entsprechenden Ausführungen in den genannten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn sich die den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte grundsätzlich von dem hier zu entscheidenden Sachvortrag unterschieden. Dies ist indes nicht ersichtlich und von den Parteien auch nicht vorgetragen.“

Tja, liebe RSV. Manchmal muss man zahlen.