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Staatshaftung bei „feindlichem Grün“? – interessanter Ansatz

© Ideeah Studio - Fotolia.com

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Wer kennt sie nicht? Die Die Rechtsfigur des enteignungsgleichen Eingriffs, während des Studiums – zumindest von mir – sehr ungeliebt, da m.E.  schwer zu packen. Zum Glück habe ich mit diesem Gewohnheitsrecht auch später nie wieder zu tun gehabt. Jetzt ist sie mir dann aber doch wieder untergekommen, allerdings an einer Stelle, an der ich nicht mit ihr gerechnet hatte. Nämlich in einem verkehrsrechtlichen (Zivil)Fall, der dann zum OLG Karlsruhe, Urt. v. 18?.?07?.?2013? – 9 U ?23?/?12? – geführt hat. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 26.05.2009 kam es gegen 22:00 Uhr auf einer Kreuzung in Emmendingen zu einem Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin und die Zeugin K. jeweils mit ihren Fahrzeugen beteiligt waren. Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw Skoda die Freiburger Straße in Richtung Innenstadt, während die Zeugin K. von rechts auf der Kaiserstuhlstraße auf die Kreuzung mit der Freiburger Straße zufuhr. Im Bereich der Kreuzung befindet sich eine Ampelanlage. Die Verkehrsregelung durch Lichtzeichen der Ampeln wird normalerweise abends um 22:00 Uhr ausgeschaltet. Nach dem Ausschalten sind die Ampeln auf der – dann bevorrechtigten – Kaiserstuhlstraße dunkel, während die Ampeln auf der untergeordneten Freiburger Straße dann normalerweise auf gelbes Blinklicht umgeschaltet haben. Im Bereich der Kreuzung kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wodurch am Pkw der Klägerin Sachschaden entstand.

Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe zunächst mit ihrem Fahrzeug vor der Kreuzung angehalten, da die Ampel für sie „rot“ gezeigt habe. Die Ampel sei dann auf „grün“ umgesprungen, so dass sie mit ihrem Fahrzeug in die Kreuzung eingefahren sei. Ein gelbes Blinklicht, welches nach dem Umschalten der Ampelanlage gegen 22:00 Uhr zu erwarten gewesen wäre, habe es beim Einfahren der Klägerin in die Kreuzung nicht gegeben. Die Zeugin K. sei gleichzeitig in die Kreuzung eingefahren, weil aus ihrer Richtung die Ampel bereits ausgeschaltet (dunkel) gewesen sei.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht von dem beklagten Land Erstattung der ihr entstandenen Unkosten verlangt, nämlich 300,00 € Selbstbehalt ihrer Kaskoversicherung, 120,67 € vorgerichtliche Anwaltskosten und 150,00 € Selbstbehalt in ihrer Rechtschutzversicherung. …“

Und die geltend gemachten Kosten hat die Klägerin auch zugesprochen bekommen. Das OLG ist von einem Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land ausgegangen, allerdings muss dieses die Aufwendungen der Klägerin, die ihr im anschließenden Bußgeldverfahren entstanden sind (150,00 € Selbstbehalt der Rechtschutzversicherung, nicht ersetzen.

Dazu dann die (amtlichen) Leitsätze der lesenswerten Entscheidung:

  1. Wird ein Verkehrsunfall durch einen Fehler einer Ampelanlage verursacht („feindliches Grün“), haftet der für die Straßenverkehrsbehörde verantwortliche Rechtsträger nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs.

  2. Der Geschädigte muss den Fehler der Ampelanlage zum Unfallzeitpunkt beweisen. Die Anforderungen an die Beweisführung hängen vom Einzelfall ab. Unter Umständen können Zeugenangaben ausreichen, auch wenn technische Fragen des aufgetretenen Fehlers unklar bleiben.

  3. Bei einem enteignungsgleichen Eingriff schuldet der Staat keinen vollen Schadensersatz im Sinne von § 249 BGB, sondern nur eine „angemessene Entschädigung“. Dazu gehören bei einem Verkehrsunfall der Selbstbehalt in der Kaskoversicherung, der Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung und vorgerichtliche Anwaltskosten. Hingegen sind mittelbare Folgekosten, wie die Anwaltsgebühren für die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren nicht erstattungsfähig.