Die zweite StPO-Entscheidung kommt auch vom 4. Strafsenat des BGH. Der hat im BGH, Beschl. v. 17.11.2020 – 4 StR 223/20 – zu einer Frage in Zusammenhang mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit Stellung genommen. Der Angeklagte ist u.a. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen verurteilt worden. Dagegen die Revision, mit der ein Verstoß gege § 171b Abs. 1 GVG geltend gemacht wird, hat keinen Erfolg:
„1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
a) Auf die Beanstandung, der von der Strafkammer für den Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Zeugenvernehmung der Ehefrau des Angeklagten angenommene Ausschlussgrund des § 171b Abs. 1 GVG habe tatsächlich nicht vorgelegen, kann die Revision nicht gestützt werden. Denn die gerichtliche Entscheidung, ob die in § 171b Abs. 1 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen, ist nach § 171b Abs. 5 GVG unanfechtbar und daher gemäß der Regelung des § 336 Satz 2 StPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 275; Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 StR 268/06, NJW 2007, 709; vgl. Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 171b GVG Rn. 25). Dem Revisionsgericht ist insoweit eine inhaltliche Überprüfung der Begründung der Ausschließungsentscheidung verwehrt.
b) Die Verfahrensrüge, mit welcher – nach der Klarstellung des Verteidigers in seiner Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts – geltend gemacht wird, die durch die Nebenklägerin erklärte Entbindung von der Schweigepflicht hätte der unter Ausschluss der Öffentlichkeit als Zeugin vernommenen Psychotherapeutin in öffentlicher Sitzung mitgeteilt werden müssen, ist unbegründet. Der für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen angeordnete Ausschluss der Öffentlichkeit umfasst alle Verfahrensvorgänge, die . wie etwa die Belehrung des Zeugen, die Verhandlung über seine Entlassung und Vereidigung sowie die Entlassung oder Vereidigung des Zeugen selbst . mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und die daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehören (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 5 StR 467/15, NStZ 2016, 118 mwN; vom 20. September 2005 – 3 StR 214/05, NStZ 2006, 117; Urteile vom 14. Mai 1996 – 1 StR 51/96, NJW 1996, 2363; vom 17. Dezember 1987 – 4 StR 614/87, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Augenschein 1; vom 10. Juli 1984 – 5 StR 246/84, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 204, 206; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 172 GVG Rn. 17 mwN). Zu den in engem Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung stehenden Verfahrensvorgängen gehört auch die Information des Zeugen über eine vorliegende Entbindung von seiner Schweigepflicht. Für die Mitteilung der Schweigepflichtsentbindung hat es daher entgegen der Ansicht der Revision keiner Wiederherstellung der Öffentlichkeit bedurft.“