Super, das Jahr 2013 fängt gut an: Der Kollege, der den AG Senftenberg, Beschl. v. 08.11.2012 – 59 OWi 378/12 – erstritten hat, hat mir den zwischen den Jahren übersandt. Nachdem ich ihn gelesen habe, kann ich sagen: Super, das AG Senftenberg liest meine Newsletter, bzw. Burhoff-online ist zitierfähig :-).
Das AG hatte einem Antrag auf Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes statt gegeben und dazu nur ausgeführt:
„Zur Vermeidung von Wiederholungen bei ständig wiederkehrenden Anträgen und dem nicht nachvollziehbaren Verhalten der Verwaltungsbehörde wird auf die Entscheidung vom 05.09.2012 — 59 OWi 254/12 (veröffentlicht bei www.burhoff de ) Bezug genommen.“
Zu beachten ist allerdings der weitere Hinweis:
Der Antrag auf Gewährung des Akteneinsichtsrechts ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich. Zwar betrifft die zitierte Entscheidung genau dasselbe Messgerät wie im vorliegenden Fall, und es handelt sich auch um denselben Verteidiger. In der Antragsschrift wurde jedoch ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde bisher noch keine Akteneinsicht gewährt hat, obwohl sie mit dem zitierten Beschluss hierzu verpflichtet wurde.