Und als zweite Entscheidung dann noch der LG Köln, Beschl. v. 23.11.2021 – 114 Qs 91/21 – zur Auferlegung der Kosten im Fall der Einstellung des (Bußgeld)Verfahrens.
Das AH hat eingestellt und dabei davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagebn des Betroffenn aufzuerlegen:
„Das Amtsgericht hat sein Ermessen nach § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG rechtsfehlerfrei ausgeübt und zurecht davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Demnach hat das Gericht von der Auferlegung der Kosten abzusehen, wenn der Betroffene wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Maßstab hierfür ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung – nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung, dass gegen den Betroffenen jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht bestand (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2010, 392 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021 § 467 Rn. 16 m.w.N.). Dies war vorliegend der Fall. Das Verfahren wurde wegen Verjährung nach § 206 a StPO eingestellt. Wie das Amtsgericht bereits im Nichtabhilfebeschluss vom 11.10.2021 ausgeführt hat, lagen das Messprotokoll, die DVD mit der Tatsequenz und die Ordnungswidrigkeitenanzeige vor, wodurch – auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Betroffenen – jedenfalls die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung bestand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angegriffenen Beschluss sowie den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bezug genommen.“
Na ja, ob das mit der Rechtsprechung des BVerfG konform geht, kann man m.E. bezweifeln. M.E. passt das so nicht. Ist aber leider eine dieser häufig anzutreffenden „Hauweg“-Entscheidungen.