Der Angeklagte ist wegen Raubes verurteilt worden. Er macht einen Strafzumessungsfehler geltend und trägt vor, dass ihm in der Strafzumessung angelastet worden ist, dass er nichts zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Forderung unternommen habe.
Dazu der BGH, Beschl. v. 07.02.2012 –4 StR 587/11:
„Der Einwand des Angeklagten B. , ihm hätte bei der Bemessung der Strafe nicht vorgeworfen werden dürfen, dass er keine Anstrengungen zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Forderung unternommen hat, zeigt keinen Rechtsfehler auf. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen K. wegen Wuchers oder Wucherähnlichkeit nach § 138 BGB nichtig war, wäre jedenfalls der Anspruch auf Rückgewähr der Darlehensvaluta nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einklagbar gewesen, da die vereinbarte Laufzeit am 30. August 2009 verstrichen war (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 – III ZR 90/81, NJW 1983, 1420, 1422; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl., § 817 Rn. 35 mwN.).“
Also: Vor Rauben klagen…