Auch die notwendigen Auslagen des Pflichtverteidigers sind häufig nach Abschluss des Strafverfahrens ein heftig umkämpftes Terrain. Und je höher die Auslagen sind, desto heftiger wird gekämpft/gekürzt. So auch in dem Fall, der der Entscheidung des OLG Köln im Beschl. v. 11.12.09 – 2 Ws 496/09 – zugrunde gelegen hat.
Der Rechtsanwalt war in einem Umfangsverfahren dem Angeklagten als sog. Sicherungsverteidiger neben einem anderen Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Er hat dann rund 105.000 Ablichtungen aus den Verfahrensakten erstellt und dafür gem. Ziff. 7000 VV RVG netto rund 16.000 € zum Ausgleich angemeldet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat davon einen Betrag in Höhe von rund 10.500 € abgesetzt. Im Rechtsmittelverfahren sind dem Rechtsanwalt aber die gesamten Fotokopiekosten gewährt worden. Auch die Beschwerde des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg. Zutreffend hat das OLG Köln in der lesenswerten Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Pflichtverteidiger wohl nur dann auf ggf. vorliegende digitalisierte Ablichtungen verwiesen werden könnte, wenn diese vollständig vorliegen. Ausweislich eines Vermerks des Vorsitzenden der Strafkammer war das hier jedoch nicht der Fall, sondern es standen zum Zeitpunkt der Anklageerhebung nur ein Teil der anklagerelevanten Fallakten in digitalisierter Form zur Verfügung. Die restlichen anklagerelevanten Fallakten wurden erst einige Monate nach Beginn der Hauptverhandlung in digitalisierte Form überführt.
Ich meine, dass ist zutreffend, denn der Verteidiger hat einen Anspruch darauf hat, mit einer vollständigen Ablichtung der Akten zu arbeiten. Darauf zu achten ist auch, dass dem Verteidiger auch nicht zugemutet werden kann, ggf. selbst einen „Abgleich“ daraufhin vorzunehmen, welche Aktenseiten bei einer Digitalisierung möglicherweise übersprungen worden sind, um nur diese abzulichten. Das wäre ein unzumutbarer Arbeitsaufwand. Schließlich hat auch jeder Verteidiger Anspruch auf einen „eigenen“ Aktenauszug und muss sich nicht auf die von einem anderen Verteidiger gefertigten Kopien und Ablichtungen verweisen lassen. Auch darauf hat das OLG zutreffend hingewiesen.
Fazit: Lesenswert und zutreffend.