In den letzten Tagen sind ja einige Posts zum VG Köln, Urt. v. 22.07.2014 – 7 K 4447/11 – zum erlaubten Cannabisanbau zu therapeutischen Zwecken gelaufen. Ich räume ein, dass ich mich in dem Bereich nicht so richtig auskenne (Gott sei Dank 🙂 ). Nun bin ich noch auf das OVG Münster, Urt. v. 11.06.2014 – 13 A 414/11 gestoßen, das m.E. dieselbe Problematik behandelt. Da ging es um einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau, zur Einfuhr und zum Erwerb von Cannabis sativa zur medizinischen Selbstversorgung bei Vorliegen von Multipler Sklerose. Das OVG sagt dazu in seinen amtlichen Leitsätzen:
1. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann das aus dem Cannabis-Hauptwirkstoff Delta-9-THC bestehende Arzneimittel „Dronabinol“ bei Multipler Sklerose eine mit Cannabis vergleichbare therapeutische Wirksamkeit aufweisen. Steht aber im Einzelfall dem an Multipler Sklerose erkrankten Patienten, dessen Erkrankung durch Cannabis gelindert werden kann, kein gleich wirksames zugelassenes und für ihn erschwingliches Arzneimittel zur Verfügung, besteht ein öffentliches Interesse, stattdessen im Wege der Ausnahmeerlaubnis den Eigenanbau von Cannabis zuzulassen.
2. Die Versagungsgründe des § 5 Abs. 1 BtMG sind auf den Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken modifiziert anzuwenden.
3. Art. 28 Abs. 1, 23 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.2.1977, die bei einer Erlaubniserteilung für den Anbau von Cannabis die Einrichtung einer staatlichen Stelle („Cannabis-Agentur“) vorsehen, sind im Fall der Erlaubniserteilung an eine Einzelperson zu therapeutischen Zwecken nicht anwendbar.