Als zweite Entscheidung des heutigen Tages dann eine Problematik zur Pauschgebühr nach § 51 RVG. Der Pflichtverteidiger hatte sie nach Abschluss des Verfahrens beantragt. Zur Begründung hat er – ausschließlich – darauf verwiesen, dass er sich mit dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Mandanten in englischer Sprache unterhalten und daher der Staatskasse entsprechende Auslagen erspart habe. Das OLG Karlsruhe hat den Antrag im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.06.2017 – P 302 AR 17/17 – zurückgewiesen.
Der Antrag ist als unbegründet abzulehnen, da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht vorliegen. Das Verfahren als solches weist die entsprechende Erforderlichkeit nach zutreffender allseitiger Auffassung nicht auf. Der Senat hält an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht fest, dass allein die Sprachkenntnisse eines Verteidigers, welche die Hinzuziehung eines Dolmetschers entbehrlich gemacht haben, wodurch der Staatskasse entsprechende Kosten erspart worden sind, kein taugliches Kriterium für die Bewilligung einer Pauschvergütung ist. Sinn und Zweck der Pauschgebühr ist es zu verhindern, dass der beigeordnete Verteidiger im Verhältnis zu seiner Vergütung unzumutbar belastet wird, weil die maßgeblichen Gebühren augenfällig unzureichend oder unbillig sind. Entscheidend ist daher allein, ob durch die Verwendung der nichtdeutschen Sprache für den Verteidiger ein erheblicher Zeit- und/oder Arbeitsaufwand angefallen ist, nicht aber der Staatskasse ersparte Aufwendungen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 03.09.2015 – 2 AR 29/15; KG Berlin JurBüro 2013, 362; OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 532; OLG Celle NStZ 2007, 342; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 188; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, § 51 Rn. 32 mwN; aA OLG Köln StraFo 2006, 258). Da der Antragsteller die verwendete Sprache offensichtlich gut beherrscht, lag eine zusätzliche Schwierigkeit in der Kommunikation mit dem Mandanten gerade nicht vor; diese dürfte im Gegenteil sogar erleichtert worden sein. Es wäre letztlich allein Sache des Gesetzgebers, durch eine entsprechende Regelung im RVG oder JVEG in diesen Fällen eine Vergütung zu gewährleisten.
Im vorliegenden Fall wird weder geltend gemacht noch ist ansonsten ersichtlich, dass die Verwendung der englischen Sprache beim Antragsteller zu einem zeitlichen oder arbeitsmäßigen Mehraufwand geführt hätte.“
Obwohl das „Ersparnisargument“ nicht von der Hand zu weisen ist, ist die Entscheidung ist m.E. zutreffend; sie entspricht im Übrigen der der h.M. Das OLG weist im Übrigen ebenfalls zutreffend daraufhin, dass es letztlich allein Sache des Gesetzgebers wäre, durch eine entsprechende Regelung im RVG oder JVEG in diesen Fällen eine Vergütung zu gewährleisten. Quasi eine „Dolmetschergebühr“ für den Verteidiger/Rechtsanwalt.