Heute dann drei Entscheidungen zum Bußgeldverfahren, alle in Zusammenhang mit Messungen und deren Überprüfbarkeit, dem Dauerbrenner der letzten Zeit. Den Auftakt mache ich mit dem OLG Naumburg, Beschl. v. 24.02.2016 – 2 Ws 9/16. Er behandelt die Frage des dienstliches Wissen des Richters und wie dieses in der Hauptverhandlung verwertet werden darf. Im Verfahren wurde dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt. Das Messgerät war wohl im Zeitraum um den Vorfallstag häufiger reapriert worden. Dem Amstrichter war das aus anderen Verfahren bekannt. Und er hatte auch in anderen Verfahren von einem Mitarbeiter des Geräteherstellers erfahren, dass die Defekte nicht zu Fehlmessungen geführt haben (sollen). Das hat er dan mal eben einfach im Urteil mitgeteilt. Und das OLG sagt: So nicht!:
„Das Amtsgericht hat festgestellt, dass das hier verwendete Geschwindigkeitsüberwachungsgerät in einem Zeitraum vor und nach dem Tattage häufig repariert und neu geeicht werden musste. Die Ursache der häufigen Reparaturbedürftigkeit wurde zunächst nicht erkannt. Diese Tatsachen begründen zunächst im Ansatzpunkt Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Dies hat das Amtsgericht nicht verkannt und zu dieser Frage ausgeführt, dass es in mehreren Parallelverfahren von einem Dr. F., einem Mitarbeiter des Geräteherstellers, die überzeugende Auskunft erhalten habe, dass der jeweilige Defekt in keinem Fall zu fehlerhaften Messungen geführt habe, vielmehr habe das Gerät bei Auftreten des Fehlers schlichtweg nicht gemessen. Damit hat das Gericht sein Urteil in einem entscheidungserheblichen Punkt auf dienstliches Wissen gestützt. Solches darf indes nur nach Vernehmung der Auskunftsperson in der Hauptverhandlung verwertet werden (OLG Jena, StraFo 07,65; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, Rd.-Nr. 7 zu § 261) die bloße Bekanntgabe der Auskünfte durch den amtierenden Richter reicht nicht aus.
Die Rüge ist auch entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft formgerecht vorgetragen. Zitate aus dem Urteil sind bei gleichzeitiger Erhebung der Sachrüge, wie hier geschehen, stets entbehrlich. Es bedurfte auch keiner Ausführungen dazu, welche Aussage der Zeuge Dr. F. in einer Hauptverhandlung gemacht hätte, denn die Beanstandung stellt keine Aufklärungsrüge dar, sondern zeigt einen Verstoß gegen §§ 250, 261 StPO auf.“
So geht es jedenfalls nicht….