Schlagwort-Archive: Diebstahl geringwertiger Sachen

Strafzumessung II: Diebstahl geringwertiger Sachen, oder: Was darf ein Päckchen Tabak „kosten“?

entnommen wikimedia.org
Author Fredderik

Bei der zweiten Strafzumessungsentscheidung, auf die ich hinweisen möchte, handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 11.07.2017 – 4 RVs 80/17. Es geht um die Strafzumessung nach einem Diebstahl einer geringwertigen Sache (§§ 242, 248a StGB). Entwendet worden ist ein Paket Tabak im Wert von 18,50 € in einem Supermarkt. „Gekostet“ hat das eine Freiheitsstrafe von sechs Monate. Das ist dem OLG auf der Grundlage der vom LG getroffenen Feststellungen zu viel und es hebt auf und verweist zurück:

„Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.12.2016 – 2 StR 338/16 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 21.03.2017 – 4 RVs 18/17 – juris).

Das Landgericht hat bei seiner Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten allein sein „unumwundenes Geständnis“ und den fehlenden (endgültigen) Verlust aufgrund der Sicherstellung der gestohlenen Ware strafmildernd berücksichtigt und damit nicht alle wesentlichen entlastenden Umstände in seine Abwägung einbezogen. Als wesentlicher entlastender Umstand ist in den Urteilsgründen nicht erörtert worden, dass sich die Tat auf einen Gegenstandswert bezog, welcher deutlich unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze liegt. Der geringe Wert der (intendierten) Beute ist ein zu erörternder Strafzumessungsgesichtspunkt (BGH, Urt. v. 17.05.1990 – 4 StR 162/90 – juris), teils wird er bei Eigentumsdelikten sogar als einer der wichtigsten – im Urteil zu erörternden – Gesichtspunkte angesehen (Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rdn. 590 und 1664; van Gemmeren JR 2007, 213, 214). Jedenfalls dann, wenn der Beutewert – wie hier – die Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB nicht überschreitet, ist eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Strafzumessung auch nach Auffassung des Senats unerlässlich. Dass die Geringwertigkeit vom Gesetzgeber als wesentlicher schuldmindernder Gesichtspunkt angesehen wird, zeigt sich schon an den zahlreichen Sonderbestimmungen. So ist etwa nach § 243 Abs. 2 StGB die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Nach § 248a StGB ist eine Verfolgung eines Diebstahls geringwertiger Sachen nur bei Vorliegen eines Strafantrages oder bei Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft möglich.

Angesichts der im vorliegenden Fall verhängten erheblichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten kann der Senat nicht ausschließen, dass diese auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht.

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch Zweifel bestehen, ob eine wie hier verhängte Freiheitsstrafe sich nicht von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Zweifelsohne rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Verhängung einer Freiheitsstrafe auch oberhalb des Mindestmaßes nach § 38 Abs. 2 StGB, wenn der Tatrichter die Voraussetzungen des § 47 StGB bejaht. Für die (grds. nicht von vorneherein ausgeschlossene) Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einem Eigentumsdelikt mit sehr geringem Schaden und einem bisher (offenbar) noch nicht hafterfahrenen Täter bedürfte es aber weitergehender Feststellungen straferschwerender Umstände und einer eingehenderen Abwägung. Dabei müssten dann – um die Verhängung einer solchen Freiheitsstrafe zu rechtfertigen – die straferschwerenden Umstände so stark überwiegen, dass dem an sich sehr wichtigen (geringen) Wert der Tatbeute nur noch eine untergeordnete Rolle zukommt.“

„Starker Tobak“ ……

Drei Monate für das „Klauen“ eines Schokoriegels im Wert von 0,95 € ist zu viel

entnommen wikimedia.org „© Superbass / CC-BY-SA-3.0 (via Wikimedia Commons)“

entnommen wikimedia.org
„© Superbass / CC-BY-SA-3.0 (via Wikimedia Commons)“

Der OLG Hamm, Beschl. v. 14.04.2016 – 1 RVs 14/16 – befasst sich mal wieder mit dem Übermaßverbot bei der Strafzumessung. Das LG hatte den Angeklagten  wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (10,6 g Amphetamin) und wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Hinsichtlich der Diebstahlstat war festgestellt, dass der Angeklagte einen Riegel Schokolade im Wert von 0,95 € entwendet hatte. Dafür ist vom LG eine Einzelfreiheitstrafe von drei Monaten verhängt worden. Dabei ist das LG davon ausgegangen, dass eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten i.S. des § 21 StGB wegen einer langjährigen Drogenkarriere nicht ausgeschlossen werden könne und hat insofern zu Gunsten des Angeklagten den sich nach den §§ 21, 49 StGB ergebenden geringeren Strafrahmen zugrundegelegt. Zu Gunsten des Angeklagten hat sie außerdem berücksichtigt, dass er sich geständig eingelassen und das Rechtsmittel beschränkt hatte. Sie hat außerdem zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tatbeute von sehr geringem Wert gewesen sei und an die geschädigte Firma habe zurückgeführt werden können. Strafschärfend ist das Vorleben des Angeklagten berücksichtigt worden.

Dem OLG ist diese Einzelstrafe zu hoch und es hat das LG-Urteil insoweit aufgehoben. Es bejaht zunächst – ebenso wie das LG – die Voraussetzungen des § 47 StGB und stellt fest, dass die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen auch im Bereich der Bagatellkriminalität nicht ausgeschlossen ist. Aber:

„b) Die Höhe der für die Tat vom 09.04.2015 durch die Strafkammer verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten kann jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorlebens des Angeklagten nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden und verstößt daher gegen das Übermaßverbot.

Die Diebstahlstat weist ein nur geringes Tatunrecht auf. Sie bezieht sich nicht nur auf eine Sache von geringfügigem Wert, sondern auf einen Gegenstand, dessen Wert weit unter der Geringfügigkeitsschwelle liegt. Eine über die bloße Entwendung hinausgehende kriminelle Energie bei der Planung oder Ausführung der Tat ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts Dortmund nicht, wonach sich die Tathandlung auf ein Einstecken des Schokoladenriegels beschränkte. Auch ist ein wirtschaftlicher Schaden durch die Tat letztlich nicht entstanden, da der Schokoladenriegel nach der Tat an die Eigentümerin zurückgelangt ist. Die Strafkammer hat zudem eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB bei der Begehung der Tat aufgrund dessen langjähriger Betäubungsmittelabhängigkeit nicht ausschließen können, wodurch die Tat zusätzlich in einem deutlich milderen Licht erscheint. Angesichts dieses nur sehr geringen Maßes des von dem Angeklagten verschuldeten Unrechts sowie unter Berücksichtigung des gerade im Bereich der Bagatellkriminalität zu beachtenden Umstandes, dass das in § 38 Abs. 2 StGB festgesetzte Mindestmaß von einem Monat im Vergleich zu einer nach dem Gesetz grundsätzlich primär vorgesehenen Festsetzung einer Geldstrafe das insoweit gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 StGB festgelegte gesetzliche Mindeststrafmaß von fünf Tagessätzen Geldstrafe bereits deutlich übersteigt und auch die gewährte Sanktionsart für sich genommen bereits eine erheblich belastendere Beschwer darstellt (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O.), kann den Vorstrafen des Angeklagten, die zudem zum überwiegenden Teil ebenfalls auf dessen Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen sind, und dessen Vorleben jedenfalls keine solch schulderhöhende Bedeutung beigemessen werden, dass trotz des nur sehr geringen Unrechtsgehalts der Diebstahlstat des Angeklagten die Verhängung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe noch als gerechter Schuldausgleich angesehen werden kann.“