Frage: Warum sollte der Beschuldigte Englisch verstehen? Nun, darauf kann es an sich doch nicht ankommen, denn die Gerichtssprache ist doch nach § 184 GVG „deutsch“. So hatte es auch eine Strafkammer des LG Leipzig gedacht und war in einem Wirtschaftsstrafverfahren von einem teilweisen Verfahrenshindernis hinsichtlich einiger gegen die Angeklagten auch erhobenen Untreuevorwürde ausgegangen. Der BGH hat – wie die PM Nr. 177/11 v. 09.11.2011 meldet – das Urteil aufgehoben (Beschl. v. 09.11.2011 – 1 StR 302/11):
„.…Soweit den Angeklagten vorgeworfen wurde, zugleich mit den Korruptionsdelikten an Untreuetaten beteiligt gewesen zu sein, hat das Landgericht Verfahrenshindernisse angenommen, weil die zugrundeliegenden Vertragstexte mit der Anklageschrift nur in englischer Sprache mitgeteilt worden seien und dies einen Verstoß gegen § 184 Satz 1 GVG darstelle, ferner, weil sich der staatsanwaltschaftliche Verfolgungswille auf eine der beiden Taten nicht erstrecke. Gegen die genannten rechtlichen Würdigungen wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit ihrer Revision.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil in weitem Umfang aufgehoben. Die Vorgehensweise des Landgerichts war rechtsfehlerhaft. Für die Wirksamkeit der Anklage genügt es, wenn diese in ihren wesentlichen Teilen in deutscher Sprache abgefasst ist und den Verfahrensgegenstand ausreichend umgrenzt, sodass der Angeschuldigte den ihm gemachten Tatvorwurf erkennen kann. Diesen Anforderungen wird die Anklage gerecht. Das Landgericht hätte deshalb die ihm zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalte auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Untreue des Angeklagten H. und ggf. hierzu geleisteter Beihilfe der Angeklagten B. und. S. befassen müssen. Im Falle einer Verurteilung werden alle Rechtsfolgen, insbesondere auch für die Steuerhinterziehung, neu festzusetzen sein….“
Also. Ein wenig Englisch ist gut, weil man sonst ggf. die Anklage nicht versteht