Für den Verkehrs(straf)rechtler interessant ist die Entscheidung des OLG Nürnberg v. 26.10.2010 – 2 St OLG Ss 147/10. Es ging um Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Die Tat lag zum Zeitpunkt des Berufungsurteils schon lange/länger, nämlich 21 Monate, zurück.
Das OLG Nürnberg, das das landgerichtliche Urteil aufgehoben hat, weil sich das LG nicht an die nach Berufungsbeschränkung rechtskräftigen Feststellungen gehalten hatte, nimmt in seinem Zurückweisungsbeschluss auch zum nach § 44 StGB verhängten Fahrverbot Stellung und meint: Liegt die Tat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bereits 21 Monate zurück, muss das tatrichterliche Urteil Ausführungen enthalten warum ein Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 StGB dennoch als „Denkzettel“ erforderlich ist.
Aus der Entscheidung kann man m.E. ablesen, dass das OLG der Auffassung ist: So lange nach der Tat braucht es einen solchen Denkzettel nicht mehr. Damit kann man auch beim Fahrverbot nach § 25 StVG argumentieren.