Vor dem „Freitagsrätsel“ am heutigen Nachmittag stelle ich zwei gebührenrechtliche Entscheidungen zur Terminsgebühr vor. Bei der ersten handelt es sich um dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.05.2017 – 1 Ws 2/17 – in dem das OLG Vorgaben für die erforderliche Dauer von Hauptverhandlungen für Fortsetzungstermine in Verfahren des ersten Rechtszugs beim OLG, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a, 74c GVG – also die in Nr. 4118 VV RVG genannten Verfahren – gemacht hat. Um die ist gestritten worden.
Das OLG Düsseldorf sagt: Objektiver Gradmesser für die Bestimmung der Gebühr für die Fortsetzungstermine ist die Dauer der Verhandlung. Und der Senat geht dann von folgender Abstufung aus:
„Hauptverhandlung bis zu einer Stunde 1,5 fache Mindestgebühr 195 EUR
Hauptverhandlung bis zu zwei Stunden 3 fache Mindestgebühr 390 EUR
Hauptverhandlung bis zu vier Stunden Mittelgebühr 424 EUR
Hauptverhandlung bis zu fünf Stunden 5 fache Mindestgebühr 650 EUR.“
Ob diese Abstufung zutreffend ist oder ob sie sich nicht ggf. mit anderen Kriterien, wie z.B. den Längenzuschlägen für Pflichtverteidiger, „beißt“, lassen wir mal dahin gestellt. Jedenfalls muss man bei Anwendung der Entscheidung Folgendes bedenken:
- Die vomm OLG aufgestellten Bemessungskriterien gelten für Fortsetzungshautpverhandlungstermine im ersten Rechtszug beim OLG, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a, 74c GVG. Für Verfahren bei anderen Gerichten wird man andere Stufen anwenden müssen.
- Das OLG erwähnt neben der „Terminsdauer“ mit keinem Wort andere Kriterien, die auch für die Höhe der Gebühr von Bedeutung sind (Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 69 ff. . Das sind neben der Bedeutung der Angelegenheit auch Vorbereitung und Nachbereitung des Termins, und zwar auch bei Fortsetzungsterminen. Allein das Abstellen auf die Terminsdauer ist m.E. zu schematisch und ein Manko dieser Entscheidung.