Heute startet dann die Karwoche 2021 – die dann mit dem zweiten „Corona-Ostern“ endet. Das „Monothema“ treffen wir an allen „Ecken und Enden“, so dann heute auch mal wieder hier.
Ich stelle heute nämlich zunächst zwei OLG Entscheidungen vor, die sich (noch) einmal mit dem Begriff der Ansammlung, der ja in allen Corona-VO enthalten ist, befassen. Beide Entscheidungen kommen aber in diesem Posting – dann ist noch Platz für anderes.
Und hier dann:
Zunächst der Hinweis auf den OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.03.2021 – 2 Ss (OWi) 68/21. Es geht noch einmal um den Begriff der Ansammlung. Das AG hatte den Betroffenen vom Vorwurf eines Verstoßes gegen die Corona-VO frei gesprochen und war von folgenden Feststellungen ausgegangen:
„Der Betroffene hielt sich am 09.04.2020 um 21:15 Uhr pp. in seinem Fahrzeug auf und führte durch die geöffnete Fensterscheibe eine Unterhaltung mit drei weiteren Personen, die sich außerhalb seines Fahrzeuges befanden. Aufgrund der sich anschließenden Polizeikontrolle trennten sich die Personen wieder voneinander.“
Das OLG hat aufgehoben und weist ausdrücklich darauf hin, dass das Ansammlungsverbot gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der Nds. Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona Pandemie vom 07.04.2020 von der Rechtsgrundlage des IfSG gedeckt und es sich grds. um eine Ansammlung gehandelt hat (dazu: Corona II: “Zusammenkunft oder Ansammlung” schon bei zwei Personen, oder: CoronaschutzVO NRW ist ok). Aber: Da das AG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob es sich bei den beteiligten Personen nicht um Angehörige sowie nicht um Personen die in einer gemeinsamen Wohnung gelebt haben, gehandelt hat und darüber hinaus Feststellungen zum subjektiven Tatbestand fehlten, hat das OLG zurückverwiesen.
Und die zweite Entscheidung zu Corona kommt dann noch einmal vom OLG Hamm. Im OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2021 – 4 RBs 57/21 – geht es auch noch einmal um die Ansammlung. In dieser Entscheidung nimmt das OLg zu den erforderlichen Urteilsfeststellungen Stellung, und zwar:
Der Tatrichter muss bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Zusammenkunfts- und Ansammlungsverbot gem. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NW i.d.F. v. 27. April 2020 Feststellungen treffen, die erkennen lassen, dass es sich nicht um eine von dem Verbot ausgenommene Ansammlung oder Zusammenkunft i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO NW i.d.F. v. 27. April 2020 handelt.
Die Themen werden uns sicherlich noch länger beschäftigen.