Die dritte Entscheidung kommt dann aus dem Bußgeldverfahren und nimmt zur Frage Stellung, wann ggf. ein rechtlicher Hinweis (§ 265 StPO) erforderlich ist. Hier hatte der gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassene Bußgeldbescheid keine Schuldform enthalten. Das AG verurteilt wegen Vorsatzes. Das OLG Dresden sagt im OLG Dresden, Beschl. v. 12.12.2019 – OLG 25 Ss 859/19 (B): Das geht nicht ohne rechtlichen Hinweis:
„2. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung unterliegt der Aufhebung; damit auch der Rechtsfolgenausspruch.
Die in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann als Rüge der Verletzung des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO ausgelegt werden und ist insoweit begründet.
Im hier in Rede stehenden Bußgeldbescheid war die Schuldform nicht angegeben, was regelmäßig zur Folge hat, dass vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen ist (vgl. nur OLG Bamberg, DAR 2017, S. 383). Auch hat sich die Bußgeldbehörde mit ihrer Rechtsfolgenentscheidung (160,00 € Geldbuße) offenkundig am Regelsatz der Nr. 11.3.7. BKatV orientiert. Damit konnte der Betroffene ohne vorherigen Hinweis über die Veränderung der Schuldform nicht wegen vorsätzlicher Tat verurteilt werden (vgl. OLG Dresden, DAR 2004, 102). Ein solcher Hinweis ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar.
Ein Beruhen des Urteils auf dieser Unterlassung kann nicht ausgeschlossen werden, da der Betroffene sich bei entsprechendem Hinweis möglicherweise anders verteidigt hätte oder den Einspruch gar zurückgenommen hätte.“
Eine solche Aufhebung bringt zumindest Zeitgewinn.