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Alles neu macht der Mai II: Auch im BKat Änderungen – es wird teurer

FAERUnd dann gleich noch eine Info zum 01.05.2014 hinterher: Mit der Inkrafttreten der „Punktereform“ ist auch die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten geändert worden. Die neue Anlage zu § 13 FeV findet man hier beim Bundesverkehrsministerium.

Und: Man sollte auch nicht übersehen, dass bei einer ganzen Reihe von OWis ab heute höhere Bußgelder gelten, wie z.B. – di sicherlich wichtigsten –

  • Winterreifenpflicht (Nr. 5a BKat),
  • Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr (Nr. 246.1 BKat),
  • (Parken an unübersichtlichen Stellen mit Behinderung (Nr. 51b.3 BKat),
  • Rechtswidriges Verhalten an Schulbussen (Nr. 92.1 BKat),
  • Missachtung der Kindersicherungspflicht (Nr. 99.1 u. 99.2 BKat),
  • Zeichen od. Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt (Nr. 129 BKat),
  • Übermäßige Straßenbenutzung (Nr. 116 BKat),
  • Versäumung der Frist für die Hauptuntersuchung um mehr als vier Monate (Nr. 186.1.3 und 186.2.3 BKat).

Mehr dann hier bei der 9. ÄnderungsVO.

 

Bei Rot mit dem Fahrrad über die Ampel – demnächst 60 € ?

entnommen wikimedia.org Creative-Commons-Lizenz „CC0 1.0 Verzicht auf das Copyright“

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Creative-Commons-Lizenz „CC0 1.0 Verzicht auf das Copyright“

Zum „Fietsappel“ (vgl.:“Fietsappel”, oder: Ein Apfel voller Fahrräder… ) passt ganz gut  der Hinweis auf eine Initiative der Bundesländer in der Bundesratssitzung vom 11.04.2014 . Die Länder fordern über redaktionelle Änderungen und Klarstellungen hinaus die Aufteilung der Bußgeldkatalognummern zur Nichtbefolgung eines roten Lichtzeichens. Neben Verstößen durch Kfz-Führer sollen Verstöße durch Radfahrer eigenständig aufgeführt werden. Sollten Radfahrer zukünftig bei Rot über eine Ampel fahren, soll das nach dem Willen der Länder künftig 60 statt 45 € Bußgeld kosten. Unter anderem mit dieser Änderung stimmte der Bundesrat einer Verordnung der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung muss nunmehr entscheiden, ob sie die Verordnung mit den Änderungen in Kraft setzen wird. Vgl. dazu den Beratungsvorgang 78/14.

Na, wenn das durchkommt, wird es hier in Münster aber höhere Bußgelder rasseln :-).

Aprilscherz? StVO und im BKat zum 01.04.2013 geändert – sie gelten jetzt sicher auch für Autofahrerinnen, Fußgängerinnen und Radfahrerinnen

© eccolo – Fotolia.de

Es ist kein Aprilscherz, sondern Realität: Zum 01.04.2013 sind die StVO und die BKatV neu erlassen worden (vgl. die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrsordnung v. 06.03.2013, BGBl I, 2013, S. 367 und die Bußgeldkatalogverordnung [BKatV] v. 14.03.2013 – BGBl I 2013, S. 498). Daran knüpfen sind folgende  Fragen:

Warum ein kompletter Neuerlass von StVO und BKatV? Nun, Hintergrund für den Neuerlass von StVO und BKatV sind die mit der 46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009 (BGBl I, S. 2631) zusammenhängenden Fragen (sog. Schilderwald-Novelle). Bei dieser war es zu einem Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gekommen (vgl. dazu hier: Kommt die Schilderwaldnovelle, oder: Wann reparieren wir den “Schildaschlamassel”?). ). In der Diskussion war daher die Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit der VO . Dem soll jetzt durch den Neuerlass der StVO begegnet werden (vgl. dazu die BR-Drucks. 428/12). Und da man nicht ausschließen konnte, dass es auch bei früheren Änderungen der StVO zu Verstößen gegen das Zitiergebot gekommen ist, hat sich der Verordnungsgeber zu einem kompletten Neuerlass der StVO entschlossen. Die BKatV ist neu erlassen worden, weil sie häufig durch Verordnungen zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mitgeändert worden ist und deshalb nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es in den Präambeln jener Verordnungen ebenfalls zu Verstößen gegen das Zitiergebot gekommen ist (BR-Drucks. 769/12, S. 114).

Die Änderungen/Neuerungen hier im Einzelnen darzustellen, würde den Rahmen sprengen. Allerdings auf eins ist hier hinzuweisen (vgl. auch hier). In der StVO gibt es keinen Autofahrer, keinen Fußgänger und keinen Radfahrer mehr. Peter Ramsauer hat sich ein Denkmal gesetzt. Die StVO gilt jetzt nämlich (nur noch) für denjenigen, der Auto fährt, der Rad fährt oder für zu Fuß Gehende. Gott sei Dank, dass wir das geändert haben und damit auch die Frage geklärt haben, lieber Herr Ramsauer. Jetzt sind endlich sicher auch die Autofahrerinnen, Radfahrerinnen und Fußgängerinnen erfasst. Nicht, dass noch ein OLG auf die Idee kommt, die alten Begriffe würde die nicht erfassen. Man weiß ja nie. Ach so: Spiegel-online spricht von „Dummdeutsch im Straßenverkehr„.

Zum Ganzen gibt es in VRR-Heft 4 einen Beitrag des Kollegen Deutscher. Den werden wir online stellen und darauf verlinken. Dazu gibt es dann einen Lesetipp. Vorab dann hier schon mal der Verweis auf die PM des Bundesverkehrsministeriums v. 28.03.2013 mit weiterführenden Links zum Bußgeldkatalog und zur StVO.