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Wer im Bus fällt, haftet (mit), aber: Nicht immer

entnommen wikimedia.org Urheber Busbahnhof

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Jeder, der (auch nur gelegentlich) Bus fährt, weiß: Der Bus kann beim Fahren wacklen, und zwar sowohl beim Anfahren als auch während der Fahrt und auch beim Anhalten. Deshlab verpflichtet die Rechtsprechung die Fahrgäste, immer für die eigene Sicherheit zu sorgen und sich festen Halt zu verschaffen haben. Folge davon: Stürzt man, besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass der Sturz auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung eines festen Halts zurückzuführen ist. Diesen Bewesi des ersten Anscheins muss der Geschädigte substantiiert entkräften. Dazu ist es erforderlich, dass es an der sog. Typizität eines Geschehensablaufs fehlt. Und so hatte ein Schwerbehinderter „Glück“. Denn das OLG Frankfurt sagt im OLG Frankfurt, Urt. v. 17.11.2015, 12 U 16/14: Dieser Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn ein behinderter Fahrgast auf einem für Schwerbehinderte vorgesehenen Sitzplatz Platz genommen und sich an einem Handlauf als dafür vorgesehener Sicherheitsvorkehrung festgehalten hat.

Zu entscheiden war über folgenden Sachverhalt: Der Kläger hatte in einem „A-Bus“ „bei einer vom Fahrer durchgeführten Vollbremsung erhebliche Verletzungen erlitten. In dem A-Bus waren hinter dem Fahrer nur drei Sitzreihen angeordnet. In der ersten Reihe hinter dem Fahrersitz befinden sich zwei Sitzplätze nebeneinander. Der Fensterplatz ist Schwerbehinderten zugewiesen. Auf diesem Sitzplatz saß der Kläger, während die Zeugin Z3 den neben ihm befindlichen Sitzplatz zum Gang eingenommen hatte. Links neben dem Schwerbehindertenplatz ist ein Haltegriff angebracht an dem sich der Kläger mit seiner linken Hand festhielt und neben dem Gangplatz eine Haltestange (vgl. Foto Bl. 51), an der sich die Zeugin Z3 rechts festhielt. In der hinter diesen beiden Plätzen erhöht angeordneten Sitzreihe saß die Zeugin Z1. Diese hat sich ebenfalls an der Haltestange neben ihrem Sitz festgehalten. Weitere Fahrgäste befanden sich nicht in dem A-Bus. Aufgrund der Ausweichbewegung und Vollbremsung der Beklagten zu 1) flog die Zeugin Z1 nach vorne aus ihrem Sitz, kam mit ihrem Bauch über den vor ihr befindlichen Sitzplatz, um dann wieder zurück auf ihren Platz zu fallen. Der Kläger und die Zeugin Z3 rutschten aufgrund dieses Fahrmanövers der Beklagten zu 1) von ihren Sitzen auf den Boden, wobei der Kläger die beschriebene Verletzung erlitt.“

Dazu dann das OLG:

„3) Ein Mitverschulden des Klägers gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB scheidet aus. Da Fahrgäste in Linienbussen sowohl beim Anfahren, während der Fahrt und auch beim Anhalten stets für die eigene Sicherheit zu sorgen und sich festen Halt zu verschaffen haben (§ 4 BefBedV), besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass ein Sturz während der Fahrt auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung eines festen Halts zurückzuführen ist (OLG Dresden, 7 U 1506/13; OLG Naumburg, 1 U 129/12; OLG Bremen, 3 U 19/10; OLG Frankfurt, 14 U 209/09; 1 U 75/01; KG, 12 U 95/09, 12 U 30/10; OLG Köln, 2 U 173/90). Dieser Anschein ist von dem Geschädigten substantiiert zu entkräften, was dem Kläger hier gelungen ist, denn es fehlt an der Typizität eines Geschehensablaufs.

Alle (drei) Fahrgäste des A-Busses saßen und hatten sich Halt verschafft. Unabhängig von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit war hier von einem Bremsmanöver auszugehen, dass so stark war, dass alle in dem Bus befindlichen Fahrgäste in der beschriebenen Art und Weise von ihren Sitzen flogen (Z1) bzw. rutschten (Eheleute Z3). Der Kläger hat sich in dieser Situation sozialadäquat (Landgericht Freiburg, 6 O 217/13, RN 28) verhalten, da er auf dem Behinderten vorbehaltenen Sitz (§ 5 Abs. 1 und 2 BefBedV) Platz genommen und an dem hierfür vorgesehen Haltegriff festgehalten hatte. Schwerbehinderten steht ausdrücklich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel offen. Der Bus sah als Sicherungsmaßnahme nur den linken Handlauf vor, an dem sich der Kläger festgehalten hat. Da es andere Sicherungsmaßnahmen als den Handlauf links nicht gab, kann ein sich Halt verschaffen durch einen behinderten Fahrgast nur im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten erwartet werden. Einen Verstoß hiergegen haben die Beklagten nicht bewiesen.“

Aufpassen beim Ausparken – Beweis des ersten Anscheins gilt 30 m

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Eine Fahrzeugführerin ist in Münchnerin beim Ausparken ihres Pkw mit einem Taxi zusammengestoßen. Sie macht gegenüber dem Taxifahrer Schadensersatz geltend. Begründung: Sie habe sich mit ihrem Fahrzeug bereits auf der Straße befunden, als der Taxifahrer sie überholt und ihren Wagen dabei gestreift habe. Der Taxifahrer hat demgegenüber geltend gemacht, die Fahrzeugführerin habe ihren Wagen so plötzlich aus der Parklücke zurückgesetzt, dass ein Zusammenstoß nicht mehr zu vermeiden gewesen sei.

Das AG hat im AG München, Urt. v. 25.01.2013 – 344 C 8222/11 dem Taxifahrer Recht gegeben und auf § 10 StVO hingewiesen. Danach müsse jeder, der vom Fahrbahnrand anfahren wolle, sich so verhalten, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährde. Der Auspark-Vorgang als solcher sei erst nach einer Fahrt von mindestens 30 Metern vollständig abgeschlossen. Geschehe vorher ein Unfall, spreche der erste Anschein für ein Verschulden des Ausparkenden. Diesen ersten Anschein habe die Autofahrerin im konkreten Fall nicht erschüttern können (zur PM v. 19.08.2013 – 36/13 des AG München geht es hier).