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Das OLG Frankfurt und die Bewährungsstrafe, oder: Berücksichtigung von Nachtatverhalten

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Das OLG Frankfurt setzt sich im OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.11.2016 – 1 Ss 197/16 – u.a. mit Bewährungsfragen (§ 56 StGB) auseinander. Das LG hatte seine Entscheidung, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheits­strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, maßgeblich mit dem Nachtatverhalten des Angeklagten und einer insoweit nicht gegebenen positiven Sozialprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 und 2 StGB begründet. Es hatt ausgeführt, der An­geklagte werde sich nicht allein durch die Verhängung der Freiheitsstrafe zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen, da dieser „während des laufenden Berufungsverfahrens wenige Wochen vor der Berufungshauptverhandlung in frem­dem Wohnraum aufgefunden und verhaftet [wurde]. Anhaltspunkte für einen berech­tigten Aufenthalt in der fremden Wohnung liegen nicht vor“. Das beanstandet das OLG als rechtsfeherlhaft:

„Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Sozialprog­nose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen und pro­zessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat (BGH StV 1995, 521; BGH StV 1993, 458 f.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 11.02.2015 – 1 Ss 323/14, juris [Rn. 13]; BGH, Beschl. v. 19.06.2012 – 4 StR 139/12, juris [Rn. 8] = NStZ 2013, 36 [insoweit nicht abgedr.]). Der bloße Verdacht einer weiteren Straftat darf aufgrund der Un­schuldsvermutung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden; dies gilt selbst dann, wenn in dem anderen Verfahren aufgrund eines dringenden Tatver­dachts bereits Untersuchungshaft angeordnet worden ist (BGH StV 1993, 458 [459]).

Vorliegend hat das Landgericht in den Urteilsgründen festgestellt, dass gegen den Angeklagten zu 1. ein anderes Verfahren wegen des Vorwurfs des versuchten Woh­nungseinbruchdiebstahls am …12.2015, 18:31 Uhr, in der A-straße … in Stadt1 – Az. …/15 – anhängig ist (UA S. 3). Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts ist in dieser Sache vom Amtsgericht Stadt2 am …12.2015 ein Haftbefehl erlassen worden und nach Anklageerhebung vom 11.01.2016 die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stadt2 für den 03.03.2016 anberaumt worden (UA S. 3). Der Haftbefehl und die Anklageschrift wurden nach den Urteilsgründen auch verlesen (UA S. 7 f.).

Eigene Feststellungen zur Richtigkeit dieser Beschuldigung hat das Landgericht hin­gegen nicht getroffen. Jene Beschuldigung hätte daher auch nicht zum Nachteil des Angeklagten zu 1. berücksichtigt werden dürfen.“

Ist nicht so ganz einfach mit dem „Nachtatverhalten“…..