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Bewährungsbeschluss vergessen, oder: „Nachschieben“ grundsätzlich erlaubt

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Und zum Abschluss des Tages dann noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 21.02.2019 – 18 Qs 3/18 -, den mir der Kollege G. Loyens aus Nürnberg hat zukommen lassen. Es geht um das „Nachschieben“ eines Bewährungsbeschlusses. Das AG hatte einen Strafbefehl erlassen, mit dem eine Bewährungsstrafe festgesetzt worden ist. Es hatte aber den Erlass eines Bewährungsbeschlusses übersehen/“vergessen“. Den hat es dann später „nachgeschoben“ Das LG sagt: Das ist zulässig, aber – hier dazu die Leitsätze:

  1. Unterbleibt bei Erlass eines Strafbefehls, mit dem eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt wird, der gebotene gleichzeitige Erlass eines Bewährungsbeschlusses, so begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn der entsprechende Beschluss nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss noch ergeht. Das „Nachschieben“ des Beschlusses setzt jedoch eine mündliche Anhörung des Verurteilten voraus.
  2. Die inhaltliche Ausgestaltung des „nachgeschobenen“ Bewährungsbeschlusses ist nicht von vornherein auf die deklaratorische Feststellung des Laufs der Mindestbewährungszeit beschränkt. Vielmehr hat der Verurteilte jedenfalls eine Festsetzung der Bewährungszeit auf drei Jahre und die Erteilung einer Weisung zur Mitteilung jedes Wohnungswechsels hinzunehmen, soweit sich dies nicht nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise als eine unangemessene Belastung darstellt.
  3. Allerdings verbietet der Gedanke des „fair trial“ grundsätzlich eine nachträgliche Verhängung von Auflagen im Sinne des § 56b StGB. Dieses Verbot greift nicht, wenn die Hinnahme einer bestimmten Bewährungsauflage vor Erlass des Strafbefehls mit dem Verurteilten oder seinem Verteidiger abgesprochen wurde. Im Falle einer entgegen § 160b Satz 2 StPO unterbliebenen Dokumentation muss die Absprache dann freilich in geeigneter Weise nachträglich aktenkundig gemacht werden.