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Das „Reichskraftfahrzeugkennzeichen“ –

entnommen wikidmedia.org Urheber User:B1mbo and User:Madden

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Man kennt den „Reichsbürger“, man kennt den „Reichsführerschein“, nun gibt es offenbar auch das „Reichskraftfahrzeugkennzeichen“. Das war für mich so lange neu/unbekannt, bis ich auf das VG Stuttgart, Urt. v. 29.01.2015 – 8 K 4792/14 – gestoßen bin. Da ging es um eine Betriebsuntersagung für einen Pkw. Die Klägerin hatte beide Kennzeichentafeln ihres Pkw mit einem Aufkleber beklebt, und zwar hatte sie über das (blaue) Europazeichen eine „Reichsflagge“ – Farbenfolge schwarz, weiß, rot mit einem Großbuchstaben „D“ im weißen – mittleren – Feld  – geklebt. Der Betrieb ist ihr dann unter Hinweis auf § 10 FZV untersagt worden. Dagegen dann die Klage, die beim VG keinen Erfolg hatte.

Die Leitsätze aus dem doch recht umfangreichen Urteil:

„Die obligatorische Einführung des Euro-Kennzeichens zum 01.11.2000 durch die 32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2000 (BGBl. I Nr. 34 S. 1090) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Verwendung des Euro-Kennzeichens ist in den Fällen, in denen ein Fahrzeug neu zugelassen wird, Kennzeichen neu zugeteilt oder Kennzeichenschilder ersetzt werden, zwingend vorgeschrieben. Der Zustand eines Kraftfahrzeugs, bei dem das Euro-Feld des Kennzeichenschildes mit einem Aufkleber in den Farben der „Reichsflagge“ (Farbenfolge schwarz, weiß, rot) mit einem Großbuchstaben „D“ im weißen – mittleren – Feld überklebt ist, ist deshalb nicht vorschriftsgemäß im Sinne der Fahrzeugzulassungsverordnung. Es darf auf öffentlichen Straßen nicht betrieben werden.“

Verteidiger will eine „Betriebserlaubnis“ sehen. Was ist das?, fragt das OLG.

© benjaminnolte – Fotolia.com

In einem Verfahren beim AG Herford, in dem dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden ist, hat der Verteidiger die Vorlage einer „Betriebserlaubnis“ zu dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät „Traffipax SpeedoPhot“verlangt. Eine solche ist nicht vorgelegt worden. Der Verteidiger hat das mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gerügt. Ohne Erfolg. Der OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2012 -III-3 RBs 268/12 – führt dazu – in meinen Augen „leicht irritiert“ aus aus:

„2. Die von dem Betroffenen erhobene Rüge der Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), mit der er beanstandet, das Amtsgericht habe trotz eines entsprechenden Antrages die „Betriebserlaubnis“ für das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät des Typs „Traffipax SpeedoPhot“ nicht „beigezogen“, genügt den Begründungsanforderungen nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Die Rüge ist inhaltlich nicht nachvollziehbar. Der Verteidiger hat nicht dargelegt, was er unter einer „Betriebserlaubnis“ versteht. Geschwindigkeitsmessgeräte, die von Behörden bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verwendet werden, müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eichgesetzes zugelassen und geeicht sein. Ausweislich seines eigenen Vorbringens hat der Verteidiger vor der Hauptverhandlung durch Akteneinsicht davon Kenntnis erhalten, dass für die Bauart des Messgerätes eine innerstaatliche Bauartzulassung (§ 16 der Eichordnung) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter dem Zulassungszeichen „18.11/89.13“ existiert und dass das am Tattag eingesetzte Messgerät gültig geeicht war. Dennoch beharrt er weiterhin auf der Vorlage einer „Betriebserlaubnis“ für das Geschwindigkeitsmessgerät. Eine „Betriebserlaubnis“ für das Geschwindigkeitsmessgerät ist neben der Zulassung und der Eichung indes nicht notwendig und existiert demnach auch nicht. Die Auffassung des Verteidigers, „zu jedem technischen Gerät gehöre eine ,Betriebserlaubnis‘“, trifft nicht zu. Ein Rechtssatz dieses Inhaltes existiert nicht.“

M.E. hat das OLG Recht. Jedenfalls habe (auch) ich keine Idee,w as der Verteidiger mit der „Betriebserlaubnis“ (noch) gemeint haben könnte. Jemand sonst einen Geistesblitz.