Auch die zweite Entscheidung hat nur mittelbar mit Gebühren/Kosten zu tun. Ihr liegt ein Kostenfestsetzungsverfahren beim VG Berlin zugrunde, das sich an ein asylrechtliches Klage- und Eilverfahren angeschlossen hat. In dem hat der Kläger des hiesigen Verfahrens als Rechtsanwalt einen armenischen Staatsangehörigen vertreten. In den Verfahren hatte das VG der beklagten Bundesrepublik Deutschland die Kosten auferlegt.
Nach Abschluss des Verfahrens reichte der Kläger dann mit Schriftsatz vom 11.04.2019 einen Kostenfestsetzungsantrag unter dem Kurzrubrum der asylrechtlichen Verfahren ein, mit dem gemäß § 164 VwGO gegen die Beklagte festzusetzende Kosten in Höhe von insgesamt 944,15 EUR geltend gemacht wurden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die „nach den Anträgen des Antragstellers/Klägers“ aufgrund der gerichtlichen Kostenentscheidung „von der Antragstellerin/Beklagten“ zu erstattenden Kosten antragsgemäß mit Beschluss vom 03.06.2019 unter dem Rubrum der asylrechtlichen Verfahren fest. Mit der hiergegen gerichteten Erinnerung wandte sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen die Berücksichtigung der Dokumentenpauschale, deren Erforderlichkeit nicht belegt sei.
Da eine Entscheidung des Gerichts nicht erging, rügte der Kläger am 17.02.2020 die Verzögerung des Verfahrens und reichte am 11.11.2020 Entschädigungsklage ein, die dem Beklagten am 02.12.2020 zugestellt wurde. Während des Entschädigungsklageverfahrens hob das VG den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin mit Beschluss vom 09.02..2021 teilweise auf und lehnte den Kostenfestsetzungsantrag insoweit ab. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge wies das VG mit Beschluss vom 11.03.2021 zurück.
Gestritten wird nun um eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens beim VG Berlin. Der klagende Rechtsanwalt hat zur Begründung seiner Entschädigungsklage vorgetragen, das Kostenfestsetzungsverfahren habe unangemessen lang gedauert. Die Vermutung des nichtvermögensrechtlichen Nachteils sei nicht entkräftet und die bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer reiche zur Wiedergutmachung nicht aus. Er hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung von 1.000 EUR beantragt. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, dass es sich bei dem Kläger um einen Rechtsanwalt handele, der im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens einen Gebührenanspruch verfolge. In solchen Konstellationen reiche regelmäßig die Feststellung der Überlänge aus. Das OVG hat die Klage mit dem OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.09.2021 – OVG 3 A 34/20 – abgewiesen:
„Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Ausgleich eines immateriellen Nachteils nach § 173 Satz 2 VwGO, § 198 GVG wegen einer unangemessenen Dauer des vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Kostenfestsetzungsverfahrens.
Bei einem Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich des gerichtlichen Erinnerungsverfahrens gemäß §§ 164 f. VwGO handelt es sich zwar um ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2021 – 5 C 15.19 D – juris Rn. 8). Der Kläger ist jedoch für den von ihm ausdrücklich im eigenen Namen verfolgten Entschädigungsanspruch nicht aktivlegitimiert.
Materielle oder immaterielle Entschädigung steht gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG einem Verfahrensbeteiligten zu. § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG definiert diesen als jede Partei und jeden Beteiligten eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. Maßgebend ist danach die Beteiligtenstellung in dem als überlang gerügten Ausgangsverfahren.
Mit der Einordnung von Parteien und Beteiligten als Verfahrensbeteiligte berücksichtigt die Vorschrift den in den verschiedenen Prozessordnungen unterschiedlichen Sprachgebrauch (BT-Drs. 17/3802 S. 23). Dies legt ein funktionsgebundenes Verständnis nahe (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 10; Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2021, § 173 Rn. 341). Erfasst werden demzufolge diejenigen Personen, die nach Maßgabe der jeweiligen Prozessordnungen kraft eigenen Rechts gestaltend auf den Prozessgegenstand des Verfahrens einwirken und die durch eine Verzögerung des Verfahrens in ihren Rechten beeinträchtigt werden können (vgl. Roderfeld, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2012, GVG § 198 Rn. 190; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 10; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, GVG § 198 Rn. 12).
Demgegenüber fallen die Prozessbevollmächtigten einer Partei bzw. eines Beteiligten aufgrund der fehlenden eigenen Rechte in Bezug auf den Verfahrensgegenstand und ihrer nur unterstützenden Funktion nicht unter den Begriff des Verfahrensbeteiligten im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 23; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, GVG § 198 Rn. 12; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, GVG § 198 Rn. 20; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 11; Roderfeld, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2012, GVG § 198 Rn. 190).
Für das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO gilt nichts anderes. Gegenstand dieses Verfahren ist nach dem Wortlaut der Norm der „Betrag der zu erstattenden Kosten“. Damit knüpft es unmittelbar an die in der gerichtlichen Kostenentscheidung des vorangegangenen Erkenntnisverfahrens erfolgte Zuordnung der Verfahrenskosten zu den Beteiligten dieses Gerichtsverfahrens an und dient nur noch der betragsmäßigen Bezifferung des danach festgelegten materiellen Kostenerstattungsanspruchs. Entschieden wird ausschließlich im Verhältnis der Beteiligten des Erkenntnisverfahrens untereinander über deren zu erstattende Kosten. Beteiligte am Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich des Erinnerungsverfahrens können daher nur die Personen sein, die nach der Kostengrundentscheidung zur Kostenerstattung berechtigt oder verpflichtet sind, nicht aber deren anwaltliche Vertreter, die nicht zu den in § 63 VwGO aufgeführten Beteiligten zählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1997 – 1 BvR 1174/90 – juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 – OVG 3 K 96.17 – juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 1 E 32/11 – juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 22. Februar 2008 – 12 E 165/08 – juris Rn. 1; Beschluss vom 12. Juli 2005 – 15 E 424/05 – juris Rn. 1 f.; Beschluss vom 9. März 1999 – 3 E 853/97 – juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 23. Oktober 1986 – 10 TJ 1586/86 – juris Rn. 10; Beschluss vom 6. Oktober 1997 – 14 S 2808/97 – juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Januar 1990 – 5 S 1030/87 – juris Rn. 1; OVG Koblenz, Urteil vom 2. Oktober 1984 – 7 A 27/84 – DVBl. 1985, 1075; VGH München, Beschluss vom 15. Juni 1977 – 172 I 76 – BayVBl. 1977, 611; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 164 Rn. 38, § 165 Rn. 15; Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2021, § 164 Rn. 7, § 165 Rn. 4; Just, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO § 164 Rn. 12, § 165 Rn. 2; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 164 Rn. 1, § 165 Rn. 2; Kunze, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. Juli 2021, § 164 Rn. 5, § 165 Rn. 3; Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 164 Rn. 11, § 165 Rn. 2; Jeromin, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 164 Rn. 5, § 165 Rn. 1; Kugele, VwGO, 2013, § 165 Rn. 9).
Vor diesem Hintergrund ist die vereinzelt – vor allem in der älteren Rechtsprechung – vertretene gegenteilige Auffassung (OVG Weimar, Beschluss vom 4. August 1998 – 2 VO 386/96 – juris Rn. 1; VGH Kassel, Beschluss vom 21. Januar 1988 – 2 TI 2628/87 – juris Rn. 1; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. April 1972 – III B 16/72 – NJW 1972, 2015; Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 165 Rn. 4; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 165 Rn. 3; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 4) abzulehnen. Unabhängig davon ergäbe sich hier auch nichts anderes, wenn man der abweichenden Auffassung folgte, weil der Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren bzw. im Erinnerungsverfahren keine eigenen Rechte geltend gemacht hat.
Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahrens sind hier allein der Kläger und Antragsteller sowie die Beklagte und Antragsgegnerin des asylrechtlichen Klage- bzw. Eilrechtsschutzverfahrens. Nur zwischen ihnen hat das Verwaltungsgericht mit der abschließenden Entscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenverteilung vorgenommen. Entsprechend dieser Rollenverteilung wurden das Kostenfestsetzungs- und das Erinnerungsverfahren auch rechtlich und tatsächlich geführt. Weder der Kostenfestsetzungsantrag vom 11. April 2019 noch die weiteren Schriftsätze des hiesigen Klägers lassen erkennen, dass er gegenüber der Bundesrepublik Deutschland Kostenerstattungsansprüche im eigenen Namen geltend machen wollte. Vielmehr ergibt sich aus der einleitenden Formel des Kostenfestsetzungsantrags „in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren B… ./. BRD – VG A – VG A – wird beantragt …“, die sich nahezu gleichlautend im Schriftsatz vom 14. Mai 2019 findet, dass es allein um Erstattungsansprüche zwischen der Beklagten bzw. Antragsgegnerin und dem Kläger bzw. Antragsteller der asylrechtlichen Verfahren ging. Die Schriftsätze des Klägers im Erinnerungsverfahren mit den dort angegebenen Kurzrubren („Bundesrepublik Deutschland ./. V…“ und „BRD ./. V…“) machen dies schließlich ebenso deutlich wie die Anhörungsrüge vom 23. Februar 2021, in der der Kläger den Betreff „in der Kostensache BRD ./. B…“ angab.
…“
Überzeugend begründet. Gilt natürlich nicht für die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers und/oder die Pauschgebühr.