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Verfahrensverzögerung – was wird daraus?

Der BGH, Beschl. v. 25.10.2011 – 3 StR 206/11 nimmt zur Verfahrensverzögerung Stellung und führt aus:

„3. Die Kompensationsentscheidung wird von der Teilaufhebung des Urteils nicht erfasst (BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135). Der Angeklagte ist durch die rechtsfehlerhaft überhöhte Entschädigung – acht Monate Freiheitsstrafe bei einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von zwei Jahren und drei Monaten – nicht beschwert. Mit Blick auf die Aus-führungen der Revision und des Generalbundesanwalts weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Höhe der im Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu gewährenden Entschädigung sich nicht nach der Höhe der Strafe richtet, auf die das Tatgericht erkannt hat. Die im Wege des sog. Vollstreckungsmodells vorzunehmende Kompensation koppelt den Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht vielmehr von vornherein von Fragen des Tatunrechts, der Schuld und der Strafhöhe ab. Der Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt eine rein am Entschädigungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumessung dar. Das Gewicht der Tat und das Maß der Schuld spielen weder für die Frage, ob das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, noch für Art und Umfang der zu gewährenden Kompensation eine Rolle (vgl. schon BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 138; s. auch BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, aaO, 138).“

M.E. nicht ganz deckungsgleich mit dem neuen § 198 GVG, in dem es hießt:

§ 198.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

Die Fragen dürften interessant werden, wenn es um eine andere Wiedergutmachung i.S. des § 198 Abs. 4, 199 GVG geht. M.E. wird man nur dann über § 198 Abs. 4 GVG eine Entschädigung ablehnen können, wenn das, was man vergleicht, auch gleich ist bzw. auf den gleichen Grundlagen beruht. Das scheint mir so nicht der Fall zu sein.

Wegfall des Fahrverbotes: Wie berechnet sich der lange Zeitablauf – oder: OLG kneift bei Vorlage

Nachdem sich gerade das OLG Zweibrücken mit dem Wegfall des Fahrverbotes nach längerem Zeitablauf beschäftigt hat (vgl. hier) und das Fahrverbot nach einer Frist von (nur) 1 Jahr und 9 Monaten hatten wegfallen lassen, befasst sich auch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.08.2011 – 2 SsBs 172/11 – mit dieser Frage. Das OLG Oldenburg geht aber nach wie vor von einem Zeitraum von zwei Jahren aus, der zwischen Verkehrsverstoß und letzter tatrichterlicher Entscheidung liegen muss. Grundsätzlich nicht maßgebend sei der Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts oder des Wirksamwerdens des Fahrverbotes. Insoweit also nichts Neues, sondern nur Bestätigung der wohl h.M. in dieser Frage.

Nicht ganz einheitlich wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings die Frage gesehen, auf welchen Zeitpunkt bei der Berechnung der Frist abzustellen ist. Teilweise wird nämlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das OLG abgestellt. An sich also eine Frage, die durch den BGH aufgrund einer Vorlage mal entschieden werden könnte. Das OLG Oldenburg hat aber insoweit gekniffen mit der Begründung: Tatfrage.


Sanktionsschere: Wann öffnet sie sich?

Ich hatte ja heute morgen bereits überden BGH, Beschl. v. 20.10.2010 – 1 StR 400/10 berichtet und die Auffassung des BGH zur Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dargestellt. Die Entscheidung des BGH ist noch aus einem weiteren Punkt von Interesse.

Der 1. Strafsenat hat nämlich noch einmal zur sog. Sanktionsschere Stellung genommen. Nicht dazu, was das ist. Das dürfte seit der Entscheidung des BGH in BGHSt 50, 40 allgemein bekannt sein. Nein, sondern zu der Frage, ob man mathematisch berechnen kann, ob sich die Sanktionsschere geöffnet hat. Das wird – war auch nicht anders zu erwarten – vom 1. Strafsenat verneint. Er führt aus, dass eine ohne Absprache in Aussicht gestellte Sanktion zwar nicht das vertretbare Maß überschreiten dürfe, so dass der Angeklagte inakzeptablem Druck ausgesetzt wird. Entsprechend dürfe das Ergebnis des Strafnachlasses im Hinblick auf ein Geständnis nicht unterhalb der Grenze dessen liegen, was noch als schuldangemessene Sanktion hingenommen werden kann. Dabei legt der BGH großen Wert auf den Zeitpunkt der Verständigungsgespräche, und zwar hinsichtlich beider Alternativen (mit und ohne Geständnis).

Einer mathematischen Berechnung erteilt er eine Absage, und zwar sowohl hinsichtlich des Rabatts als auch hinsichtlich des Aufschlags. Beides wird von Meyer-Goßner anders gesehen, der nur einen Rabatt von bis zu 20-30 % als zulässsig ansieht und davon ausgeht, dass eine Strafe ohne Geständnis in der Regel maximal ein zusätzliches Drittel über der im Rahmen der Verständigungsgespräche genannten Strafobergrenze liegen dürfe. Mit der Entscheidung wird die „Berechenbarkeit“ einer Kammer/einer Entscheidung noch schwieriger.

Wie errechnet sich der Nutzungsausfall beim beschlagnahmten Computer?

In den vergangenen Tagen war ja schon hier, hier und hier zur Entschädigung nach dem StrEG nach einer rechtswidrigen Beschlagnahme eines Computers berichtet worden. Die Fragen werden uns sicherlich in Zukunft noch häufiger beschäftigen, da die Beschlagnahme von Computern in der Praxis sicherlich weiter zunehmen wird. Ganz interessant, dass vor einiger Zeit sich auch das LG Stuttgart mit der Frage auseiander gesetzt hat (vgl. NStZ-RR 2009, 128). Es rechnet etwas anders als das OLG München. Zur Berechnung des Schadens gilt:

Zur Höhe des entstandenen Schadens wird i.d.R. geschätzt (§ 287 ZPO). Herangezogen wird der marktübliche Mietpreis eines Computers, dieser wird jedoch um die Gewinnspanne des Vermieters und die bei privater Nutzung nicht anfallenden Kosten bereinigt. Das OLG München geht von einer Schadensschätzung auf 40 % der üblichen Miete aus. Es schätzt den täglichen Nutzungswert für ein Gerät, das mit den Computern der Antragstellerin vergleichbar wäre, auf eine Größenordnung von etwa 2,30 €/Tag. Dies würde einer monatlichen Bruttomiete von ca. 200 € entsprechen. Für 77 Tage Beschlagnahmedauer errechnet das OLG München hieraus ein Entschädigungsbetrag von 177 €. Das LG Stuttgart (a.a.O.) geht demgegenüber von einem Langzeitmietpreis zwischen 3 und 4 € täglich aus. Davon zieht es den nicht erstattungsfähigen Gewinn ab und berücksichtigt u.a., dass die beschlagnahmten Computer bereits mehrere Jahre alt waren. Auf der Grundlage setzt es einen täglichen Nutzungswert von (nur) 1,50 € an.

OLG München, Beschl. v. 23.03.2010 – 1 W 2689/09

Mal was anderes: WWW = Wer wird Weltmeister?

Neben Jura und juristischen Fragen gibt es ja auch noch andere wichtige Dinge. Und das ist derzeit sicherlich die „drei-W-Frage“ = Wer wird Weltmeister? In den heutigen „Westfälischen Nachrichten“ war dazu ein interessanter Bericht über ein WM-Rechenmodell eines Professors der münsterischen Uni. Danach liegt die Wahrscheinlichkeit, dass Deutschland Weltmeister wird nur bei 6 bzw. 4 %. Aber immerhin: Die Wahrscheinlichkeit, dass „wir“ die Vorrunde überstehen, liegt bei 66 oder 75 %. Wenn man das Ergebnis von Strafverfahren doch auch so berechnen könnte. Wäre sicherlich nicht schlecht und das Modell sicherlich ein Renner.