Das LG verurteilt den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB). Die dagegen gerichtete Revision, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen § 229 Abs. 2 StPO geltend gemacht hat, hatte keinen Erfolg. Der Angeklagte hatte mit seiner Verfahrensrüge geltend gemacht, die Hauptverhandlung sei entgegen den gesetzlichen Vorgaben vom 12.03. 2015 bis zum 07.04. 2015 und damit drei Wochen und zwei „Werktage“ allein auf Anordnung des Vorsitzenden unterbrochen worden, obgleich es nach § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs. 2 StPO eines Gerichtsbeschlusses bedurft hätte.
Dazu der BGH im BGH, Beschl. v. 29.11.2016 – 3 StR 235/16:
„Die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO ist bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung noch nicht abgelaufen gewesen, so dass die Verfügung des Vorsitzenden nach § 228 Abs. 1 Satz 2 StPO genügt hat. Die Fristen des § 229 StPO stellen keine Fristen im Sinne der §§ 42, 43 StPO dar. Weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, sind in die Frist einzuberechnen (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 6). Vor dem 7. April 2015 war zuletzt am Donnerstag, den 12. März 2015, verhandelt worden, so dass die Unter-brechungsfrist am Freitag, den 13. März 2015, zu laufen begann und am Donnerstag, den 2. April 2015, endete. Da der 3. April 2015 an dem die Haupt-verhandlung hätte fortgesetzt werden müssen, der Karfreitag war, musste nach § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO die Hauptverhandlung erst am Dienstag, den 7. April 2015, wieder aufgenommen werden. Dies ist auch geschehen.“
Eine Unterbrechung von drei Wochen kann also auch länger dauern. Das ist der kleinen aber feinen Entscheidung zu entnehmen, die noch einmal die Fragen der Berechnung der Unterbrechungsfristen i.S. des § 229 StPO ins Gedächtnis ruft. 10 Tage oder drei Wochen können danach auch noch eine Unterbrechung von mehr als 10 Tagen oder drei Wochen sein.