Der 2. Strafsenat des BGH hatte sich vor kurzem (leider mal wieder) mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu befassen. Gegenstand des Verfahrens waren sexueller Übergriffe des Angeklagten auf die Tochter einer befreundeten Familie, die sich über einen längeren Zeitraum hinzogen. Dabei kam es auch dazu, dass Angeklagter und Geschädigte jeweils in den Mund des anderen urinierten. Das LG hat diese Handlungen als „beischlafähnlich“ gewertet und deshalb insoweit nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative StGB wegen schweren sexuelle Missbrauch von Kindern verurteilt. Der BGH ist dem im BGH, Beschl. v. 09.07.2014 – 2 StR 13/14, der zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt ist, gefolgt.
Da es sich um einen recht umfangreichen Beschluss handelt hier nur der Leitsatz der Entscheidung:
„Ein zum Zweck sexueller Erregung vorgenommenes Urinieren des Täters in den Mund eines Kindes oder die Veranlassung des Kindes zum Urinieren in den Mund des Täters ist eine sexuelle Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden und als beischlafähnlich zu werten ist (Fortführung von BGHSt 53, 118).“
Der BGH geht also davon aus, dass sowohl das Urinieren des Angeklagten in den Mund der Geschädigten als auch das Urinieren der Geschädigten in den Mund des Angeklagten, verbunden jeweils mit der oralen Aufnahme, eine sexuelle Handlung gem. § 176 Abs. 1 StGB darstellt, die mit dem Eindringen in einen Körper verbunden und die als „beischlafsähnlich“ zu werten ist. Die Einzelheiten bitte selbst lesen.