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StGB III: Beihilfe zur Vergewaltigung, oder: Hilfeleistung bei Vorbereitungshandlungen

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Und als letzte Entscheidung des Tages dann noch der BGH, Beschl. v. 15.09.2020 – 5 StR 254/20. Entschieden hat der BGH über die Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg. Das hatte einen der Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung verurteilt. Die Revision hatte keinen Erfolg:

„Die Feststellungen tragen hinsichtlich des Angeklagten F. den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1, § 27 Abs. 1 StGB. Danach ergriffen beide Angeklagte die ihnen körperlich deutlich unterlegene Zeugin S. und zogen sie zu einem Lüftungsschacht der U-Bahn. Der Angeklagte F. versetzte der Zeugin, die sich wehrte und „Nein, ich will das nicht!“ rief, Schläge gegen Bauch und Kopf, um so ihre Abwehrbereitschaft herabzusetzen und dem Angeklagten T. den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu ermöglichen. Im weiteren Verlauf des Geschehens hielt der Angeklagte F. die Beine der Zeugin – der er zuvor Hose und Slip ausgezogen hatte – fest, damit diese nicht treten und sich aus der Umklammerung herauswinden konnte. Als der Angeklagte F. erkannt hatte, dass der deutlich größere und kräftigere Angeklagte T. die Lage beherrschte, indem er sich auf die Zeugin lehnte und sie so auf dem Lüftungsschacht rücklings fixierte, entfernte er sich mit der sinngemäßen Bemerkung, dass T. die Zeugin töten könne, wenn er – T. – mit ihr fertig sei. T. vollzog unmittelbar darauf den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Zeugin.

Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Täter in irgendeiner Weise objektiv gefördert hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 – 4 StR 453/00, NStZ 2001, 364 mwN). Die Hilfeleistung muss nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt bereits die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 . 1 StR 112/16, NStZ 2017, 337 mwN). Deshalb ist es vorliegend ohne Belang, dass sich der Angeklagte F. unmittelbar vor der Vergewaltigung der Zeugin S. durch den Angeklagten T. entfernte.“