Nach längerer Zeit heute dann drei OWi-Entscheidungen.
Den Reigen eröffne ich mit der „Nässeentscheidung“ des KG, also dem KG, Beschl. v. 18.02.2019 – 3 Ws (B) 30/19, in dem das KG zur Frage des Augenblicksversagens bei „bei Nässe“ geltendem Streckenverbot Stellung genommen hat.
Das KG hat ein Augenblicksversagen und damit das Absehen vom Fahrverbot verneint: Begründung:
„Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Augenblicksversagens liegen entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht vor. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2019 darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass der Betroffene ein Verkehrsschild übersehen hat, sondern auch den Zusatz „bei Nässe“ wahrgenommen, die tatsächlichen Witterungsverhältnisse aber falsch eingeschätzt hat. Ein derartiges Versagen geschieht nicht in einem „Augenblick“, sondern bedarf einer zeitlich darüber hinausgehenden Beobachtung des Verkehrsgeschehens.“