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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum, oder: Nachvollziehbarer/schlüssiger Sachverhalt?

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Und dann im zweiten Posting auch noch etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis, und zwar – mal wieder -in einem Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Behauptung des Vertauschens/Manipulation der Blutprobe und zur Behauptung der unbewussten Aufnahme von BtM durch Antidepressivum.

Das VG München hat die Einwände im VG München, Beschl. v. 30.08.2024 – M 6 S 24.3538 – zurückgewiesen:

„2.2. Soweit der Antragsteller den Konsum von Amphetamin als solchen bestreitet, so setzt die erfolgreiche Behauptung einer ggf. unbewussten Drogenaufnahme voraus oder einer Vertauschung/Manipulation voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 28.02.2024 – 11 CS 23.1387, BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 11 CS 20.1292, BayVGH, B.v. 17.5.2019 – 11 CS 19.308; OVG NRW, B. v. 6.3.2013 – 16 B 1378/12 –, juris, Rn. 4 f.). Daran fehlt es hier. Das alleinige Bestreiten des Konsums – wobei der Antragsteller hier sogar die angekündigte eidesstaatliche Versicherung schuldig bleibt – und der möglichen Erklärung des Antragstellers, dass es zu einer Vertauschung/Manipulation der Probe gekommen sei oder hilfsweise, dass er ein Antidepressivum nehme, reicht jedenfalls nicht aus.

Es fehlt bereits an nachvollziehbaren Angaben zu einer Vertauschung/Manipulation der Proben. Die schwerwiegenden und möglicherweise strafrechtlich relevanten Mutmaßungen, der Polizist sei mit den Proben alleine gewesen und könnte diese vertauscht haben, sind äußerst vage und werden jedenfalls durch die in der Akte befindliche ergänzende Stellungnahme des pp. Labors K. vom pp. Juni 2024 („4-Augen-Prinzip“) sowie der Stellungnahme der PI D. vom pp. Juni 2024 entkräftet. Zudem ist weder ersichtlich noch im Ansatz plausibel vorgetragen wie ein mit Amphetamin kontaminiertes Blut in dieser Situation in das Probenröhrchen des Antragstellers gelangt sein soll. Der Vortrag ist somit als bloße Schutzbehauptung zu werten. Ebenso die völlig unsubstantiiert gebliebene Einlassung des Antragstellers, er nehme ein Antidepressivum. Wie dies überhaupt und zu einem solchen Amphetaminwert führen soll, ist nicht im Ansatz dargelegt. Auch insoweit ist der Vortrag als weitere Schutzbehauptung zu werten, sodass sich das Gericht – insbesondere in einem Verfahren des einstweilen Rechtsschutzes – nicht veranlasst sieht, dieser Behauptung näher entgegenzutreten. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, eine DNA-Analyse mit der Rückstellprobe zu veranlassen und diese im Hauptsacheverfahren vorzulegen. Warum dies von Seiten des Antragstellers zur Untermauerung seiner Vorwürfe nicht längst vorgenommen wurde, ist nicht nachvollziehbar.“